1 Steuerpflichtige Überstundenzuschläge

Zuschläge für Mehrarbeit (Überstunden) gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Mehrarbeitszuschläge zählen zu den laufenden Bezügen, die zusammen mit den übrigen Monatsbezügen nach der Monatstabelle abzurechnen sind. Nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind innerhalb der Grenzen des § 3b EStG steuerbefreit.

Werden Zuschläge für Mehrarbeit arbeitsrechtlich zusammen mit Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als einheitlicher Zuschlag gezahlt, so ist dieser sog. Mischzuschlag im Verhältnis der in Betracht kommenden Einzelzuschläge in einen nach § 3b EStG begünstigten Anteil und einen nicht begünstigten Anteil aufzuteilen.

2 Zusammentreffen mit Spätarbeitszuschlägen

Erhält der Arbeitnehmer bei einem Zusammentreffen von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mit Mehrarbeit nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ausgezahlt, z. B. weil sie ebenso hoch oder höher sind als die Mehrarbeitszuschläge, so gilt der Betrag als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlag, der dem arbeitsrechtlich jeweils in Betracht kommenden Zuschlag entspricht.[1] Werden dagegen nur Zuschläge für Mehrarbeit gezahlt, z. B. weil diese höher sind, so ist der Mehrarbeitszuschlag in voller Höhe lohnsteuerpflichtig.[2]

Bei der Ermittlung des Stundengrundlohnes, auf den die steuerlich maßgebenden Prozentsätze für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge anzuwenden sind, bleiben Mehrarbeitsvergütungen und -zuschläge außer Betracht.

3 Steuerpflichtige Entschädigung bei (rechtswidriger) Mehrarbeit

Eine Entschädigung, die ein Arbeitnehmer für geleistete Mehrarbeitsstunden erhält, ist lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgleichszahlung für über die zulässige Arbeitszeit hinaus, also für rechtwidrige Mehrarbeit, geleistet wird. Entscheidend ist, dass die Zahlung durch das individuelle Dienstverhältnis, insbesondere durch die Erbringung der Arbeitsleistung, veranlasst ist. Ob dabei die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten sind, spielt für die Zuordnung zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit keine Rolle. Ebenso unerheblich ist es, ob die angefallenen Überstunden auch durch Freizeitausgleich hätten abgegolten werden können.

In Abgrenzung hierzu sind Schadensersatzleistungen steuerfrei. Sie dienen dem Schadensausgleich aus einer schuldhaften Verletzung der Arbeitspflichten. Verzichtet dagegen der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf eine Schadensersatzforderung, etwa wegen eines verschuldeten Motorschadens an einem Dienstfahrzeug, begründet der aus dem Rückgriffverzicht resultierte Vermögensvorteil lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.

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