Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben, soweit er arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Aber auch dann, wenn er Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Entgeltbestandteile vereinbart sind.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerung von Mahlzeiten

Ein Arbeitnehmer nimmt in der Kantine seines Arbeitgebers arbeitstäglich ein Mittagessen ein, ohne hierfür ein Entgelt zahlen zu müssen.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil ist mit dem für 2024 geltenden Sachbezugswert von 4,13 EUR für ein Mittagessen zu bewerten. Dieser Betrag kann pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuert werden.

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