Zusammenfassung

 
Überblick

Beiträge des Arbeitgebers für eine freiwillige Unfallversicherung seiner Arbeitnehmer gehören i. d. R. zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Der steuerpflichtige Arbeitslohn ist entweder im Zeitpunkt ihrer Entrichtung oder bei Auszahlung der Versicherungsleistung dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Lohnsteuerrechtlich ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber Beiträge für eine vom Arbeitnehmer abgeschlossene Versicherung übernimmt oder ob er selbst als Versicherungsnehmer auftritt. Bei einer Versicherung des Arbeitgebers ist darüber hinaus entscheidend, wer im Leistungsfall die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Erfassung der Beiträge als Arbeitslohn resultiert aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung ist in § 40b Abs. 3 EStG geregelt. Einzelheiten zur lohnsteuerlichen Beurteilung von freiwilligen Unfallversicherungen enthält auch das BMF-Schreiben v. 28.10.2009, IV C 5 - S 2332/09/10004, BStBl 2009 I S. 1275.

Lohnsteuer

1 Arbeitgeber als Versicherungsnehmer

1.1 Verträge mit Direktanspruch des Arbeitnehmers

1.1.1 Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Beitragszahlung

Beiträge des Arbeitgebers zu einer von ihm zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossenen freiwilligen Einzel- oder Gruppenunfallversicherung führen im Zeitpunkt der Beitragszahlung zu Arbeitslohnzufluss, wenn dem Arbeitnehmer ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistungen im Versicherungsfall gegenüber dem Versicherungsunternehmen zusteht. Davon ist auch dann auszugehen, wenn der Anspruch zwar durch den Arbeitgeber geltend gemacht wird, die vertraglichen Versicherungsbedingungen jedoch vorsehen, dass das Versicherungsunternehmen die Versicherungsleistung in jedem Fall an den Arbeitnehmer auszahlt.

Die Ausübung der Rechte steht dagegen nicht unmittelbar dem Arbeitnehmer zu, wenn die Versicherungsleistung mit befreiender Wirkung auch an den Arbeitgeber gezahlt werden kann. In diesem Fall führt erst die spätere Versicherungsleistung zum Lohnzufluss.[1]

1.1.2 Anwendbarkeit der Sachbezugsfreigrenze

Ausgaben des Arbeitgebers für die gesetzlich verpflichtende Zukunftssicherung bleiben insbesondere bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten steuerfrei.[1] Leistet der Arbeitgeber über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus Beiträge für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, fallen diese unter bestimmten Voraussetzungen unter die Sachbezugsfreigrenze.[2] Dies gilt insbesondere für Beiträge zu einer freiwilligen Unfallversicherung des Arbeitgebers.[3]

Die Sachbezugsfreigrenze gilt bei Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und die Voraussetzungen für die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungen nicht erfüllt sind.[4]

 
Wichtig

Ausschluss der Sachbezugsfreigrenze

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze stets ausgeschlossen, wenn die Beiträge des Arbeitgebers dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber sein Pauschalierungswahlrecht tatsächlich ausübt.[5]

 
Praxis-Beispiel

Gruppenunfallversicherung

Der Arbeitgeber hat für 10 Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Der Beitrag je Arbeitnehmer beträgt monatlich 30 EUR. Die Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG sind erfüllt.

Ergebnis: Die monatlichen Beiträge des Arbeitgebers sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze begünstigt, da die Voraussetzungen für die Pauschalierung mit 20 % dem Grunde nach erfüllt sind. Hierfür ist unbedeutend, ob der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich pauschaliert oder individuell nach den ELStAM des jeweiligen Arbeitnehmers versteuert.

 
Praxis-Beispiel

Einzel-Unfallversicherung

Der Arbeitgeber hat für einen Arbeitnehmer eine zusätzliche Einzell-Unfallversicherung abgeschlossen. Der monatliche Beitrag des Arbeitgebers beträgt 30 EUR.

Ergebnis: Da es sich um einen Einzelvertrag handelt, sind die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG nicht erfüllt. Der monatliche Beitrag des Arbeitgebers fällt daher unter die Sachbezugsfreigrenze i. H. v. 50 EUR.

1.1.2.1 Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn

Sofern der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Arbeitnehmer seines Unternehmens eine Zusatzversicherung abschließt, handelt es sich um Sachlohn und die Sachbezugsfreigrenze ist anzuwenden.[1] Leistet der Arbeitgeber dagegen lediglich einen Barzuschuss zu einer vom Arbeitnehmer abgeschlossenen (privaten) Zusatzversicherung, liegt (steuerpflichtiger) Barlohn vor und die Sachbezug...

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