Zusammenfassung

 
Überblick

Unter Abfindungen sind aus steuerlicher Sicht Entschädigungszahlungen zu verstehen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile erhält, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes. Diese Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, der nach der Fünftelregelung besteuert werden kann.

Sozialversicherungsrechtlich gelten Abfindungen wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht als Arbeitsentgelt, da sie den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten wegen Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen. Nachfolgend wird dargestellt, wie eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes und wie eine Abfindung bei bestehender Beschäftigung beitragsrechtlich zu bewerten sind. Darüber hinaus wird die Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld erläutert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Besteuerung von sonstigen Bezügen, zu denen Abfindungen regelmäßig rechnen, bestimmt sich nach § 39b Abs. 3 EStG. Die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die bei Entlassungsabfindungen vorliegen, ergeben sich aus § 24 Nr. 1a und§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Ein umfassendes BMF-Schreiben gibt Antwort und Hilfestellung zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen: BMF-Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 – S 2223/07/0018 :005, BStBl 2013 I S. 1326; aktualisiert durch BMF-Schreiben v. 4.3.2016, IV C 4 – S 2290/07/10007 :003, BStBl 2016 I S. 277, das die Kleinbetragsgrenze für die Verteilungsmöglichkeit auf 2 Jahre mit 10 % festlegt.

Sozialversicherung: Zur beitragsrechtlichen Bewertung von Abfindungen ist die nachfolgende Rechtsprechung ergangen: BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 20/88, zu Abfindungen, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt werden. BSG, Urteil v. 28.1.1999, B 12 KR 14/98, zu Abfindungen bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen.

Lohnsteuer

1 Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen

Abfindungen sind steuerpflichtig und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Steuerpflichtige Abfindungszahlungen in der Privatwirtschaft können unter bestimmten Voraussetzungen nach der sog. Fünftelregelung tarifermäßigt besteuert werden.[1] Abfindungen sind Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen, für die eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung zulässig ist, wenn es sich hierbei zudem um außerordentliche Einkünfte handelt. Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung steuerpflichtiger Abfindungen nach der Fünftelregelung ist also, dass es sich um eine Entschädigung und um außerordentliche Einkünfte[2] handelt.

Grundsätzlich erfüllen Abfindungen aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Entschädigung. Dies setzt voraus, dass an Stelle der bisher dienstrechtlich geschuldeten Leistung eine Leistung tritt, die auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruht. Zudem muss der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst worden sein. Alternativ muss der Arbeitnehmer unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben. Zahlungen, die bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (nachträglich) als Arbeitslohn gezahlt werden, stellen keine Abfindung dar.[3]

Steuerermäßigung auch bei einvernehmlicher Auflösung

Im Fall einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Wäre dies der Fall, hätte der Arbeitgeber keine Veranlassung, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.[4]

Steuerermäßigung auch für Sprinterklausel

Einige Aufhebungsverträge oder gerichtliche Vergleiche sehen eine sog. Sprinterklausel vor. Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhöht sich die Abfindung um das von dem Unternehmen für die Zeit von der vorzeitigen Beendigung bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt eingesparte Arbeitnehmerbrutto. Der aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltene Entschädigungsbetrag kann der ermäßigten Besteuerung unterliegen.[5] Dabei darf die Zahlung nicht aus der alten bürgerlich-rechtlichen Rechtsgrundlage des Dienstverhältnisses begründet sein (z. B. weitere Lohnzahlungen, Urlaubsabgeltung etc.), sondern muss auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (Entschädigung für entgangene und entgehende Einnahmen).[6]

 
Praxis-Tipp

"Turbo-Prämie" für schnelle Zustimmung zur Abfindungsvereinbarung

Erhöht sich die Abfindung, wenn der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist der Abfindungsvereinbarung zustimmt, ist auch dieser Betrag unmittelbar zum Ausgleich des aus dem Wegfall des Arbeitslohns erlittenen Schadens bestimmt und beruht auf dem Auflösungsvertrag als neuer Rechtsgrundlage. Die Fünftelregelung ist grundsätzlich anwendbar, da dieser Zahlungsbestandteil darauf beruht, dass der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag möglichst schnell zu...

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