Zusammenfassung

 
Überblick

Die Pfändung von Arbeitseinkommen ist aufgrund widerstreitender Interessen von Arbeitnehmer und Gläubiger eingeschränkt. Den notwendigen Interessenausgleich regeln die Vollstreckungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen in den §§ 850850l ZPO.

Der Arbeitgeber muss bei der Lohnabrechnung das dem Schuldner pfandfrei verbleibende Arbeitseinkommen feststellen und die gepfändeten Einkommensteile berechnen; diese sind nach Überweisung zur Einziehung[1] an den Gläubiger auszuzahlen. Bei Pfändung durch einen nicht bevorrechtigten Gläubiger bestimmen sich die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens nach der Tabelle, die aufgrund des § 850c der Zivilprozessordnung als Anlage beigefügt ist. Für das vom 1.7.2023 an fällig werdende Arbeitseinkommen gilt sie vom 1.7.2023 bis 30.6.2024 in der Fassung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 79 v. 20.3.2023). Zudem kann der Gläubiger vom Arbeitgeber Auskunft über den gepfändeten Anspruch binnen 2 Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses verlangen (§ 840 ZPO). Dieser Beitrag behandelt die Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Pfändungsverfahren richtet sich nach folgenden Normen:

Außerdem für das Verwaltungszwangsverfahren:

1 Unpfändbare Einkommensteile

1.1 Besonderer Pfändungsschutz

Bestimmte Einkommensteile sind mit Rücksicht auf ihre Zweckgebundenheit oder aus sozialen Gründen der Pfändung entweder vollständig oder zumindest teilweise entzogen.[1] Das Gesetz unterscheidet zwischen den unbedingt und den bedingt pfändbaren Bezügen. Die unbedingt unpfändbaren Bezüge sind unter keinen Umständen pfändbar, während die bedingt pfändbaren Bezüge zwar grundsätzlich ebenfalls unpfändbar sind, jedoch Durchbrechungen im Einzelfall nach Billigkeitsgesichtspunkten zugelassen werden.[2] Die geschützten Einkommensteile werden von einem Pfändungsbeschluss nicht erfasst. Der Arbeitgeber hat sie bei Berechnung des gepfändeten Arbeitseinkommens nicht mitzurechnen. Gegenüber Unterhaltsgläubigern ist dieser besondere Pfändungsschutz teilweise eingeschränkt.[3]

1.2 Die unbedingt unpfändbaren Einkommensteile

Nach § 850a ZPO sind folgende Bezüge unbedingt unpfändbar:

  1. Die Hälfte der Gesamtvergütung für Mehrarbeitsstunden (Überstunden, Überschichten). Zu berücksichtigen ist das gesamte, für die geleistete Mehrarbeit zu zahlende Entgelt – nicht nur der eventuelle Überstundenzuschlag. Mehrarbeitsstundenvergütung fällt bei Tätigkeit über die normale (gewöhnliche) Arbeitszeit hinaus an, wie sie sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder der betrieblichen Übung ergibt. Ist die eventuell anfallende Mehrarbeit arbeitsvertraglich mit dem Grundgehalt wirksam abgegolten, besteht kein unpfändbarer Einkommensanteil für Mehrarbeit. Die dem Schuldner verbleibende Hälfte ist als Bruttobetrag auszuzahlen – Steuern und Sozialabgaben sind allein dem übrigen Einkommen zu belasten. Der Arbeitgeber als Drittschuldner hat den Nettobetrag darzulegen, um welchen sich das Arbeitsentgelt durch die Mehrarbeit erhöht hat.[1]
  2. Die für die Urlaubsdauer über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge. Pfändbar i. S. d. § 850 ZPO ist daher das als Lohnersatzleistung gezahlte Urlaubsentgelt[2] (trotz der Unübertragbarkeit des Urlaubsanspruchs bleibt das Urlaubsentgelt pfändbar, § 851 ZPO greift nicht zugunsten des Schuldners[3]). Unpfändbar ist nur der darüber hinaus freiwillig oder aufgrund spezieller, z. B. tarifvertraglicher Verpflichtung vom Arbeitgeber gezahlte zusätzliche Einkommensteil ("Urlaubsgeld" oder "Urlaubszuschuss"), soweit dieser den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Die Üblichkeit ist anhand eines Vergleichs der Leistungen in der Branche und/oder anhand der Tarifüblichkeit zu bestimmen. Nicht erfasst werden der Urlaubsabgeltungsanspruch.[4]
  3. Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses (Jubiläumszuwendungen, nicht aber Erfolgsbeteiligungen oder Abschlussprämien), jedoch aufgrund § 850a Nr. 2 ZPO ebenfalls nur im Rahmen des Üblichen.
  4. Treuegelder (Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Dienst- oder Arbeitsjubiläen des Beschäftigten) im Rahmen des Üblichen.
  5. Aufwandsentschädigungen: dazu zählen insbesondere Reisekostenerstattungen und Reisespesen, Tage- und Übernachtungsgelder, Trennungsentschädigung, Umzugskostenerstattung, die Aufwendungen für die dienstliche Nutzung eines Privatfahrzeugs etc. Stets müssen die Erstattungsansprüche getrennt vom sonstigen Entgelt geregelt sein, ausreichen...

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