(1) 1Beim Abschluss von Verträgen über Leistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer)[1] oder über Bauleistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 200 000 Euro (ohne Umsatzsteuer)[2] sind in den jeweiligen Verträgen die Verpflichtungen der Auftragnehmenden festzuschreiben, Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im eigenen Unternehmen durchzuführen sowie das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. 2Diese Regelung gilt nicht für Auftragnehmende, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigen.

 

(2) Die Vergabestellen der in § 1 Absatz 1[3] genannten Einrichtungen oder Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes erfassen regelmäßig die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie anfallenden Daten.

 

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere den Inhalt der Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Kontrolle der Durchführung, die Folgen der Nichterfüllung von Verpflichtungen sowie den Kreis der betroffenen Unternehmen zu regeln.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2020.
[3] Eingefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 21.06.2020.

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