Entscheidungsstichwort (Thema)

Internetnutzung während der Arbeitszeit. Zugriff auf pornografische Seiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Ähnlich wie bei ungenehmigten Privattelefonaten während der Arbeitszeit – die grundsätzlich geeignet sein können, eine Kündigung zu rechtfertigen – kann auch die private Internetnutzung während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz nicht ohne ein ausdrückliches Verbot oder eine vorausgegangene Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen.

 

Normenkette

BGB §§ 626, 314 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 21.08.2003; Aktenzeichen 4 Ca 3959/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen 2 AZR 581/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom21.08.2003 – 4 Ca 3959/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung, die auf den Vorwurf des unerlaubten privaten Surfens im Internet während der Arbeitszeit und den Zugriff auf pornografische Seiten gestützt wird.

Der 1962 geborene, geschiedene und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 03.01.1985 zuletzt als Chemikant und sogenannter Erstmann in der X. zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 2.891,57 EUR beschäftigt. Der Kläger arbeitet in vollkontinuierlicher Wechselschicht. Die Pausenzeit beträgt je 12-Stunden-Schicht eine Stunde, wobei die Lage der Pausen nicht festliegt. Bei der Beklagten existiert ein Betriebsrat.

Auf der Intranet-Startseite der Beklagten befindet sich seit seiner Einrichtung im September 1999 oben links eine rot unterlegte Schrift, die besagt: „Intranet und Internet nur zum dienstlichen Gebrauch”. Wird diese Schrift angeklickt, erfolgt ein weiterer Warnhinweis, wonach jeder von der Beklagten aus vorgenommene Zugriff auf Internetseiten mit pornografischem, gewaltverherrlichendem oder rassistischem Inhalt registriert und gespeichert wird; Mitarbeiter die entsprechende Internetseiten aufrufen müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Beklagte hat zudem sowohl über ihre Werkszeitung als auch über den sogenannten Online-Reporter auf das entsprechende Verbot hingewiesen.

Für die Mitarbeiter der X. wurde das Internet erstmals Anfang 2002 freigeschaltet, ohne dass es diesem Anlass eine Schulung über die Internetnutzung stattfand. Nach einer zeitweiligen Sperre im ersten Quartal 2002 wurde das Internet im Mai 2002 erneut freigeschaltet.

Dem Betriebsleiter der X. war im Oktober 2002 aufgefallen, dass die Internet-Nutzungskosten seines Betriebes von 13,83 EUR im Juni 2002 auf ca. 400,00 EUR im Oktober 2002 angestiegen war. Der Betriebsleiter hatte den Verdacht, dass das Internet in verstärktem Maße privat genutzt wurde und werkseigenen Ermittlungsdienst ein. Dieser stellte fest, dass im Zeitraum von September bis November 2002 von den Schichtführerzimmern D 309 und D 311 auf Internetseiten mit erotischen und pornografischen Inhalten zugegriffen worden war und zwar in Zeiten, in denen der Kläger und/oder der stellvertretende Schichtführer R. bzw. der Schichtführer C, im Betrieb anwesend waren. Bei der Überprüfung der Rechner in den Schichtführerzimmern wurde zudem auch festgestellt, dass die vom System automatisch angelegte Liste der im Internet angewählten Seiten gelöscht war.

Bei der ersten Befragung durch den Ermittlungsdienst vom 26.11.2002 gab der Kläger an, dass er den Rechner im Schichtführerzimmer D 309 des öfteren zum privaten Surfen im Internet benutzt habe. Aufgerufen habe er vorrangig Seiten mit erotischem Inhalt, wobei er manchmal über diese auch auf Seiten gelangt sei, die als pornografisch bezeichnet werden könnten. Der Zugang zum Internet sei in unregelmäßigen Abständen erfolgt und vorrangig in den Pausenzeiten geschehen. Der Kläger räumte ein, dass er am 03.10.2002 und am 16.10.2002 auch über eine Stunde im Internet war, als vom betrieblichen Ablauf her nicht viel Arbeit angefallen war. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Beklagten durch das Surfen Kosten entstehen, und es sei nicht seine Absicht gewesen, die Beklagte zu schädigen.

In einer zweiten Befragung durch den Ermittlungsdienst am 16.12.2002 gab der Kläger auf Vorhalt an, dass er zeitweise per Internet auch kurz Videosequenzen mit pornografischem Inhalt sowie einzelne Bilder der gleichen Art angeschaut habe. Er habe über die Suchmaschine „google” nach den Begriffen „kostenlose Sexbilder” gesucht. Er sei der Meinung, dass es sich dabei um maximal 30 bis 45 Minuten gehandelt habe. Die ihm vorgehaltene Zeit von fast 3 ½ Stunden erscheine ihm sehr lang, könne aber der tatsächlichen Zeit entsprechen. Auch die 22 Minuten davon, die im Gebäude D 311 auf solchen Seiten gesurft worden sind, seien ihm zuzuordnen. Auf die Seiten mit den Videosequenzen sei er mehr oder weniger durch Zufall gelangt. Seine Neugier habe ihn dazu bewegt, sich die Videos auc...

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