Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungsangebot. Änderungskündigung. Bestimmtheit, hinreichende. Bestimmtheit des Änderungsangebots

 

Leitsatz (redaktionell)

Dieses (Änderungs)angebot im Rahmen einer Änderungskündigung muss wie jedes Angebot i.S.v. § 145 BGB eindeutig bestimmt bzw. bestimmbar sein. Das angestrebte Rechtsgeschäft muss vom Empfängerhorizont aus beurteilt in sich verständlich und geschlossen sein. Es muss ersichtlich sein, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen und welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis zukünftig haben soll. Nur so kann der Arbeitnehmer seine Entscheidung über das Angebot in Kenntnis aller wesentlichen Vertragsbedingungen bzw. Vertragsänderungen treffen. Dabei genügt eine sog. Bestimmbarkeit des Angebots. Der Inhalt der Offerte ist nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu interpretieren und zu bestimmen. Ist danach das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar, führt dies zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung.

 

Normenkette

KSchG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 06.05.2009; Aktenzeichen 4 Ca 1606/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.05.2009 – 4 Ca 1606/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung. Der Kläger ist 48 Jahre alt, verheiratet und bei der Beklagten seit dem 01.08.1978 beschäftigt. Eingesetzt ist er im Werk A-Stadt, gegenwärtig als V.-Radladerfahrer und zwar zur Sortierung und zum Transport von Rundholz. Die Beklagte betreibt in A-Stadt und S. Sägewerke, ein Spanplattenwerk in A-Stadt und ein Naturholz- und Wabenplattenwerk in K.. Sie beschäftigt zusammen rund 233 Mitarbeiter.

Die Vergütung des Klägers setzte sich zusammen aus einem Bruttostundenlohn von insgesamt 12,45 EUR, davon ein Grundlohn von 10,80 EUR und eine Festzulage von 1,65 EUR.

Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 27.11.2008 eine Änderungskündigung aus, die folgenden Wortlaut hat:

„Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.06.2009. Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses über diesen Termin hinaus zu den nachstehend aufgeführten geänderten Bedingungen an:

Der Grundlohn bleibt weiter bei 10,80 EUR (zuzüglich evtl. anfallender Erhöhungen) bestehen.

Anstatt der bisherigen Festzulage kommt eine Leistungsprämie (für den Bereich des Sägewerks A-Stadt) zur Auszahlung. Darüber hinaus erhalten Sie eine Maschinenführer-Zulage in Höhe von 0,36 EUR/Std.

An den übrigen Vertragsbestimmungen ändert sich nichts.”

Der Kläger nahm die Änderung mit Schreiben vom 05.12.2008 unter Vorbehalt an und erhob gleichzeitig Kündigungsschutzklage. Unter anderem hat er geltend gemacht, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört, es bestehe keine betriebsbedingte Notwendigkeit, seine Festzulage in eine variable Prämie umzuwandeln, es sei außerdem nicht ersichtlich, wie sich die Prämie künftig zusammensetzen werde.

Eine ab 01.01.2009 gültige Betriebsvereinbarung für die Prämienentlohnung der Mitarbeiter des Sägewerkes wurde am 09. Januar 2009 mit dem Betriebsrat der Beklagten abgeschlossen. Danach setzt sich die Prämie aus Leistungsprämie und Ausbeuteprämie zusammen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der bei der Akte verbliebenen Kopie der einschlägigen Betriebsvereinbarung.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Änderungskündigung vom 27.11.2008 zum 30.06.2009 sozial ungerechtfertigt ist,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ab dem 30.06.2009 tatsächlich weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt. Sie sei gezwungen die Ausbeute ihres Holzes zu steigern, dies mache eine Umstellung des Lohnes auch für den Kläger erforderlich. Hierzu hat sie ins Einzelne gehend vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den umfangreichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 06.05.2009 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dringende betriebliche Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt. KSchG zur sozialen Rechtfertigung der Änderungen seien nicht erkennbar. Es gelte für die betriebsbedingte Veränderung des Entgeltgefüges ein strenger Maßstab. Die Beklagte habe die hierfür erforderlichen Tatsachen nicht vorgetragen. Die Änderung sei als Entgeltsenkung aufzufassen, für die ein dringendes Sanierungsbedürfnis nicht vorgetragen sei. Die Kündigung genüge einfachen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht. Die zukünftige Höhe der variablen Zulage sei im Änderungsangebot offen geblieben und habe die Änderungskündigung nicht hinsichtlich der Angemessenheit überprüfbar erscheinen lassen.

Die Beklagte habe auch nicht vorgetragen oder er...

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