Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 07.12.2000; Aktenzeichen 2 Ca 2018/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Kaiserslautern vom07.12.2000 – 2 Ca 2018/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die arbeitsvertragliche Vergütung für die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung verlangen kann, die während seines Urlaubes stattgefunden hat.

Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates. Der Betriebsrat besteht aus vier Mitgliedern. Obwohl der Kläger am 02.10.2000 Urlaub hatte, nahm er an diesem Tag an einer Betriebsratssitzung teil, bei der es um Tariflohnerhöhungen ging. Mit dem Kläger haben an der Sitzung insgesamt drei Betriebsratsmitglieder teilgenommen.

Der Kläger hat vorgetragen,

er sei erst Mitte September 2000 in den Betriebsrat nachgerückt und habe daher ein besonderes Interesse, an den Sitzungen teilzunehmen. Er habe deshalb den Betriebsratsvorsitzenden ausdrücklich gebeten, ihn zu den Sitzungen einzuladen. Es habe deshalb ein betrieblicher Grund vorgelegen, dass er an den Sitzungen teilnehme. Er könne folglich die Vergütung der zwei Stunden verlangen, sowie Kilometergeld für 96 Kilometer (Entfernung vom Wohnsitz zum Betrieb und zurück).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 36,26 brutto, sowie DM 49,92 netto nebst 8,42 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Gesamtnettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – 2 Ca 2018/00 – hat die Klage durch Urteil vom 07.12.2000 abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 17, 18 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 13.12.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am (Montag, den) 15.01.2001 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 15.02.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Betriebsratssitzung, die während seines Urlaubes stattfinde, gelte grundsätzlich als unzumutbar. Insofern werde eine Verhinderung unterstellt. Unabhängig davon sei jedoch das Recht jedes Betriebsratsmitgliedes zu sehen, während eines gewährten Urlaubes an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. Entscheide sich das Betriebsratsmitglied selbst zu einer Teilnahme, könne eine „Unzumutbarkeit” nicht mehr gegeben sein. In diesem Fall sei keine Verhinderung gegeben, es sei kein Ersatzmitglied zu laden. Zwar seien Zweifel hinsichtlich des Vergütungsanspruches möglicherweise gegeben, da der Kläger den 02.10.2000 als Urlaubstag bezahlt bekommen habe. Deshalb sei mit dem Hilfsantrag zu fordern, dem Urlaubskonto zwei Urlaubs stunden gutzuschreiben bzw., mit dem zweiten Hilfsantrag, ihm zwei Urlaubsstunden zu gewähren. Hinsichtlich der Forderung zum Ersatz der entstandenen Fahrtkosten sei darauf hinzuweisen, dass diese allein durch die Betriebsratstätigkeit des Klägers an dem besagten Tage entstanden und damit zu ersetzen sei.

Der Kläger beantragt,

  1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.12.2000 – 2 Ca 2018/00 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 36,26 brutto sowie DM 29,92 netto nebst 8,42 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Gesamtnettobetrag seit Klage Zustellung zu zahlen.
  2. hilfsweise,

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.12.2000 – 2 Ca 2018/00 – die Beklagte zu verurteilen, dem Urlaubskonto des Klägers 2 Stunden gutzuschreiben sowie an ihn 49,92 DM netto nebst 8,42 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Betrag seit Klagezustellung zu zahlen.

  3. äußerst hilfsweise,

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.12.2000 – 2 Ca 2018/00 – die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 2 Stunden Urlaub aus dem Urlaubsanspruch des Jahres 2000 zu gewähren sowie DM 49,92 netto nebst 8/42 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Betrag seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es sei zwar zutreffend, dass der Kläger lediglich für den 02.10.2000 Urlaub beantragt und auch genehmigt erhalten habe. Die fragliche Betriebsratssitzung habe auch während der eigentlichen regulären Arbeitszeit des Klägers stattgefunden. Dem Betriebsratsmitglied könne aber während der Urlaubszeit nicht eine Art Ermessens Spielraum hinsichtlich der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung zustehen. Vielmehr ruhe während des Urlaubs eines Betriebsratsmitgliedes dessen Amt, so dass ein Fall der objektiven rechtlichen Verhinderung gegeben sei. Das Betriebsratsmitglied dürfe fo...

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