Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung

 

Leitsatz (amtlich)

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird mit der Änderung der Rechtsprechung zum fehlenden Erlöschen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs bei fortdauernder Erkrankung bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums nach der Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 der Abgeltungsanspruch, nunmehr auch ersichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs, von einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist erfasst.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Urteil vom 12.10.2009; Aktenzeichen 3 Ca 861/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.02.2012; Aktenzeichen 9 AZR 486/10)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 12. Oktober 2009 – 3 Ca 861/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als seiner früheren Arbeitgeberin einen Urlaubsabgeltungsanspruch – zuletzt ausgehend vom gesetzlichen Mindesturlaub – geltend.

Der am 0.0.1962 geborene Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.07.1984 (Bl. 72 – 77 d. A.) ab diesem Zeitpunkt bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter im Innen- und Außendienst mit einer Vergütung von zuletzt durchschnittlich etwa 0.– EUR brutto monatlich beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach einer Arbeitgeberkündigung der Beklagten vom 04.08.2007 im Rahmen des hierüber geführten Kündigungsschutzprozesses durch, bestandskräftig gewordenen, gerichtlichen Vergleich vom 24.10.2007 (Anlage K 1, Bl. 5 – 7 d. A.) zum 31.03.2008 beendet.

Der Kläger war ab dem 06.06.2007 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt und – nach seinen unbestrittenen Einlassungen in den mündlichen Verhandlungen im erstinstanzlichen und im zweitinstanzlichen Verfahren – über das Ende des Arbeitsverhältnisses (31.03.2008) hinaus weiter bis zu seiner Verrentung zum 01.08./01.09.2008 – Beginn des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung – durchgehend arbeitsunfähig.

Mit Klageschriftsatz vom 16.03.2009 machte der Kläger einen Anspruch auf Abgeltung zunächst, erstinstanzlich, noch seines vollständigen vertraglichen (restlichen) Urlaubsanspruchs für das Urlaubsjahr 2007 und anteilig für das erste Quartal 2008, bis zu seinem Ausscheiden zum 31.03.2008, in Höhe von damit insgesamt 31 Urlaubstagen mit der Begründung geltend, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie nachfolgend des Bundesarbeitsgerichts nunmehr ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei über das Ende des Arbeitsverhältnisses andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bestehe – dem die Ausschlussfristenregelung im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Bayern, falls anwendbar, im Hinblick auf die bisherige etablierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegenstehen könne –, jedenfalls ein entsprechender Schadensersatzanspruch aufgrund Verstoßes gegen die Vorschriften des Nachweisgesetzes gegeben wäre. Demgegenüber beruft sich die Beklagte im Wesentlichen auf einen Verfall von, bereits nicht in das Urlaubsjahr 2008 übertragenen, etwaigen Urlaubsabgeltungsansprüchen für das Urlaubsjahr 2007, im Übrigen grundsätzlich auf die Ausschlussfristenregelung im, von ihr für anwendbar gehaltenen, einschlägigen Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Bayern und hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs auch darauf, dass sie mit dem vor Inkrafttreten des Nachweisgesetzes abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht gegen dessen Vorschriften verstoßen habe.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts Regensburg vom 12.10.2009, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.11.2009 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage in der Sache mit der Begründung abgewiesen hat, dass der Kläger im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2008 trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar einen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs für die nicht eingebrachten Urlaubstage aus den Jahren 2007 und 2008 gehabt habe, der eben zum 31.03.2008 fällig geworden sei, dieser jedoch wegen Versäumung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist in § 18 des nach seinem betrieblichen Geltungsbereich auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Manteltarifvertrages für die bayerischen Betriebe des Groß- und Außenhandels erloschen sei. Die allgemeine Geltendmachung von Zahlungsansprüchen und der dortige Verweis auf Resturlaubsansprüche des Klägers im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2007 seien als allgemeine Hinweise und damit nicht als konkrete Geltend...

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