Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Arbeitsunfähigkeit. Ausschlussfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird gleichzeitig unabhängig von bei einer theoretischen Urlaubsgewährung bestehenden Erfüllungshindernissen fällig.

2. Er ist entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf das Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums nach § 7 Abs. 3 BurlG befristet, unterliegt aber als Geldanspruch den (tariflichen) Ausschlussfristen.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.07.2009; Aktenzeichen 10 Ca 2355/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.08.2011; Aktenzeichen 9 AZR 352/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.07.2009 (10 Ca 2355/09) wird dieses teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Klage wird abgewiesen.”

2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Abgeltung ihres Jahresurlaubs für die Jahre 2007 und 2008. Die Klägerin war von Oktober 1975 bis zum 31.03.2008 als Krankenschwester bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt arbeitete sie in Teilzeit für ein Gehalt in Höhe von 829,86 EUR brutto im Monat. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. § 37 Abs. 1 TV-L lautet:

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.”

Seit dem 19.10.2006 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 25.02.2009 verlangte sie von der Beklagten die Abgeltung ihres Jahresurlaubs in Höhe von 35 Tagen für das Jahr 2007 sowie 8,75 Tage für das Jahr 2008.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.613,62 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 13.07.2009 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 957,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2009 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs für die Jahre 2007 und 2008 zustehe, da dieser aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen erloschen sei. Diese Ansprüche seien auch nicht durch die tarifliche Verfallfrist erloschen, da § 13 Abs. 1 BUrlG dem entgegen stehe. Hingegen seien die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Urlaubsansprüche der Klägerin zwar nicht nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen verfallen, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Parteien diese Ansprüche anders als den gesetzlichen Urlaubsanspruch behandeln wollten; jedoch seien diese Ansprüche durch Ablauf der tarifvertraglichen Verfallfrist mit Ablauf des 30.09.2008 erloschen.

Gegen dieses ihr am 26.11.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.12.2009 Berufung eingelegt und diese am 21.01.2010 begründet. Die Berufungsbegründung ist der Klägerin am 02.02.2010 zugestellt worden, woraufhin diese am 02.03.2010 Anschlussberufung eingelegt hat.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Urlaubsabgeltungsanspruch müsse, nachdem er nicht mehr nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen verfalle, der tariflichen Verfallfrist unterliegen. Dem stehe auch das Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.

Sie beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.07.2009 – 10 Ca 2355/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.07.2009 – 10 Ca 2355/09 – hinsichtlich der Klageabweisung aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 656,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2009 zu zahlen.

Sie vertritt die Auffassung, die über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden Urlaubsansprüche könnten ebenfalls nicht den tariflichen Ausschlussfristen unterliegen, da für diese Ansprüche das Gleiche gelten müsse, wie für den gesetzlichen Urlaub.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Anschlussberufung ist hingegen unbegründet.

Die Klage ist insgesamt unbegründet.

...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge