rechtskräftig

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 18.03.1991; Aktenzeichen 15 Ca 7547/90)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.1991 – 15 Ca 7547/90 – teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.611,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1/4, die Klägerin zu 3/4.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen eines vom Beklagten am Fahrzeug einer Kundin der Klägerin verursachten Reparaturschadens.

Die Klägerin betreibt ein Lkw-Reparaturunternehmen mit mehr als 800 Mitarbeitern mit Sitz in und mehreren Zweigniederlassungen. Der Beklagte hat zunächst bei der Firma die Ausbildung zum KFZ-Mechaniker mit der Gesellenprüfung abgeschlossen und dort in der Zeit vom 01.07.1986 bis 31.01.1987 als KFZ-Mechaniker gearbeitet, anschließend war er bis zum 30.06.1988 während seines Wehrdienstes als KFZ-Mechaniker eingesetzt. Gemäß Einstellungsvertrag mit der Klägerin vom 17.05.1989 wurde er bei dieser für die Niederlassung mit einer Monatsgrundvergütung von 2.613,– DM eingestellt und in der Zeit vom 14.11.1988 bis 27.10.1989 als KFZ-Mechaniker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer vom Beklagten fristgerecht zum 27.10.1989 ausgesprochenen Kündigung.

Der Schadensersatzklage liegt folgender – im wesentlichen unstreitiger – Sachverhalt zugrunde: Am 05.09.1989 erhielt der Beklagte von der Klägerin durch den Zeugen … den Auftrag, die …-Zugmaschine eines Saug-Druck-Tankwagens der Fa., einer Kundin der Klägerin, abzukoppeln, da der Motor der Zugmaschine defekt war und repariert werden sollte. Dieses Fahrzeug war in der Werkstatt der Klägerin bereits zuvor wegen eines Motorschadens repariert worden, die erste Reparatur war jedoch fehlerhaft ausgeführt worden. Bei der Abkopplung von Zugmaschine vom Auflieger waren insgesamt 11 Versorgungsleitungen, darunter 2 spiralförmige Elektrokabel sowie weitere 9 darüber verlaufende Schläuche und Leitungen zu lösen. Der Beklagte, der zuvor bereits normale Sattelschlepper abgekoppelt hatte, bei denen in der Regel insgesamt 3 Versorgungsleitungen zu lösen sind, hatte am 05.09.1989 zum ersten Mal den Auftrag erhalten, ein Spezialfahrzeug wie das der Firma … abzukoppeln, eine konkrete Einweisung erfolgte hierzu nicht. Als Hilfsperson stand dem Beklagten der Zeuge …, damals Auszubildender, zur Verfügung. Der Beklagte kurbelte zunächst zur Stabilisierung des Aufliegers die Stützen mit einer an der in Fahrtrichtung rechten Seite am Auflieger befindlichen Handkurbel herunter. Anschließend ging er von vorne um die Zugmaschine herum und löste die zwei am unteren Teil des Aufliegers befestigten spiralförmigen Elektrokabel, wobei er mit dem Rücken zur Zugmaschine stand und die weiteren, nach oben verlaufenden 9 Versorgungsleitungen übersah. Als der Beklagte nunmehr mit einem weiteren Zugfahrzeug die defekte Zugmaschine, in der sich der Zeuge … befand, wegzog, wurden die nicht abgekoppelten 9 Versorgungsleitungen auseinandergerissen und beschädigt. Die Klägerin hat zunächst versucht, den entstandenen Schaden in ihrer eigenen Werkstatt zu reparieren, schließlich hat sie die Spezialfirma … und … in … mit der Durchführung der Reparatur beauftragt. Die Überführung des Fahrzeugs und Durchführung der Reparatur erfolgte in der Zeit vom 24. bis 27.09.1989.

Mit Schreiben vom 26.09.1989 hat die Klägerin ihre Regreßansprüche aus dem Schadensfall vom 05.09.1989 gegenüber dem Beklagten zunächst dem Grunde nach geltend gemacht, mit Schreiben vom 28.02.1990 hat sie den Schaden der Höhe nach zunächst mit 50.930,32 DM beziffert. Zuletzt hat die Klägerin vom Beklagten mit Schriftsatz vom 27.07.1990 – unter Fristsetzung bis zum 31.08.1990 – die Zahlung des auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schadensersatzbetrages in Höhe von 17.408,97 DM gefordert, der sich im einzelnen wie folgt zusammensetzt:

„1)

Kosten der eigenen Reparaturwerkstatt, insgesamt 10,5 geleistete Stunden in der Zeit vom 05. bis 13.09.1989 zu je 86,– DM =

903,–

DM

2)

Materialkosten (TW-Schlauch und Schellen gemäß Rechnung der Fa.)

364,20

DM

3)

Instandsetzungskosten gemäß Rechnung der Fa. und … vom 04.10.1989

5.235,–

DM

4)

Überführungskosten der Fa. gemäß Rechnung vom 16.11.1989

2.569,–

DM

5)

Ausfallkosten der Fa. für 7 Tage (05.09., 06.09., 13.09., 24. bis 27.09.) zu je 1.191,11 DM =

8.337,77

DM

Zusammen =

17.408,97

DM.”

Der Beklagte hat eine Schadensregulierung abgelehnt, die Klägerin hat darauf beim Arbeitsgericht Köln die vorliegende Klage erhoben, mit der sie geltend macht, der Beklagte habe den Schaden grob fahrlässig verursacht. Wegen der technisch einfachen Konstruktion des Sattelfahrzeugs habe es keiner besonderen Einweisung des Beklagten zu der Reparatur bedurft, diesem habe auch ausreichend Zeit für den Absattelvorgang zur Verfügung gestanden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten...

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