Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktionsrecht - Entzug der Sachgebietsleitung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist im öffentlichen Dienst ein Angestellter zum Leiter eines Sachgebiets mit Weisungsbefugnis gegenüber den vier Mitarbeitern dieses Sachgebiets bestellt und in der Hauptsache wegen dieser Leitungstätigkeit, die ca 25% seiner Gesamtarbeitszeit ausgemacht hat, höhergruppiert worden, ist der öffentliche Arbeitgeber individualrechtlich nicht berechtigt, kraft seines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts diesem Angestellten dessen bisherige Sachgebietsleitung unter gleichzeitiger Weiterbeschäftigung als normaler Sachbearbeiter ohne Weisungsbefugnis einseitig zu entziehen. Dies gilt selbst dann, wenn im Hinblick auf diesen Angestellten die Tätigkeit als normaler Sachbearbeiter mit dessen bisheriger Tätigkeit als Sachgebietsleiter vergütungsmäßig gleichwertig ist. Denn der Entzug der bisherigen Sachgebietsleitung stellt für diesen Angestellten eine nicht unerhebliche Herabstufung innerhalb der Behördenhierarchie dar.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Fundstellen

ZTR 1997, 279-280 (Leitsatz 1)

NZA-RR 1997, 337 (Leitsatz 1)

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