Orientierungssatz

1. Ändert eine Arbeitnehmerin eigenmächtig die Daten ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Weise, daß das Beendigungsdatum der Arbeitsunfähigkeit hinausgeschoben wird, so liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor.

2. Ersatzmitglieder des Personalrats genießen den nachwirkenden Kündigungsschutz, wenn sie in der Vertretungszeit konkrete Personalratsaufgaben wahrgenommen haben.

3. Der Arbeitnehmer hat einen neuen Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn die Kündigung - wie hier - mangels Zustimmung des Personalrats offensichtlich rechtsunwirksam ist.

4. Revision eingelegt (7 AZR 175/85).

 

Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Entscheidung vom 27.06.1984; Aktenzeichen 2 Ca 308/83)

ArbG Bremerhaven (Entscheidung vom 27.06.1984; Aktenzeichen 2 Ca 702/83)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.09.1986; Aktenzeichen 7 AZR 175/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443427

BB 1985, 1129-1129 (T)

ARST 1985, 88-89 (ST1)

ARST 1985, 90-91 (ST1)

ArbuR 1986, 185-185 (S1)

PersR 1985, 63-63 (ST1)

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