1 Berufsmäßigkeit der kurzfristigen Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht geringfügig und damit auch nicht versicherungsfrei, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig ist nach der BSG-Rechtsprechung[1] eine Beschäftigung, die für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Der Arbeitnehmer bestreitet mit dem Entgelt also seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht. Beträgt das Arbeitsentgelt nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR[2] im Monat, ist eine Prüfung der Berufsmäßigkeit nicht erforderlich. Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern die monatliche Geringfügigkeitsgrenze anzusetzen. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist ebenfalls entbehrlich, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen als nicht kurzfristig anzusehen ist.

[2] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

2 Berufsmäßigkeit von Schulabgängern

Bei Schulabgängern ist für die Klärung der Berufsmäßigkeit entscheidend, ob sie nach der kurzfristigen Beschäftigung in absehbarer Zeit eine weitere Erwerbstätigkeit aufnehmen werden.

Für kurzfristige Beschäftigungen, die zwischen Schulentlassung (z. B. Hochschulreife Abitur) und der Aufnahme eines Studiums ausgeübt werden, gelten im Hinblick auf die Berufsmäßigkeit Besonderheiten.[1] Diese werden nachfolgend dargestellt.

3 Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Studium

Kurzfristige Beschäftigungen vor Aufnahme des Studiums sind für Schulabgänger stets von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht berufsmäßig. Die Höhe des erzielten Entgelts spielt keine Rolle: Es liegt keine Berufsmäßigkeit vor.

 
Wichtig

Vorliegen von Berufsmäßigkeit

Berufsmäßigkeit und damit Versicherungspflicht von Schulabgängern, die beabsichtigen ein Studium aufzunehmen, liegt erst vor, wenn sich befristete Beschäftigungen wiederholen und die Beschäftigungszeiten innerhalb des Kalenderjahres 3 Monate oder 70 Arbeitstage überschreiten. Außerdem muss das Arbeitsentgelt monatlich mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) betragen.

Entsprechendes gilt, wenn anstelle eines Studiums eine Fachschulausbildung aufgenommen werden soll.

3.1 Ferien

Ferien nach der Schulentlassung bzw. vor dem Studium spielen keine Rolle, wenn die Berufsmäßigkeit bestimmt wird.

 
Praxis-Beispiel

Studienaufnahme verzögert sich durch eine Reise

Ein Schüler hat im Juli des Jahres erfolgreich das Abitur bestanden. Er beabsichtigt im Frühjahr des Folgejahres ein Studium aufzunehmen. Vorher übt er zunächst eine auf 2 Monate befristete Beschäftigung aus. Es ist das erste Mal, dass er einen Aushilfsjob ausübt. Im Anschluss an die Beschäftigung tritt der Abiturient vor Studienaufnahme eine 5-monatige Asien-Reise an.

Ergebnis: Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Berufsmäßigkeit wird nicht unterstellt. Es spielt keine Rolle, dass das Studium erst im Frühjahr des Folgejahres aufgenommen werden soll.

3.2 Beschäftigung vor einem vorgeschriebenen Vorpraktikum

Wenn Schulentlassene nach der kurzfristigen Beschäftigung ein Praktikum ableisten werden, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, und die Beschäftigungszeiten innerhalb des Kalenderjahres 3 Monate oder 70 Arbeitstage nicht überschreiten, führt dieses Vorpraktikum (mit anschließender Studienabsicht) nicht zur Berufsmäßigkeit der kurzfristigen Beschäftigung. Es liegt grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit vor.

 
Achtung

Versicherungs- und Beitragspflicht des Vorpraktikums

Wird vor Studienbeginn ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ausgeübt, fallen unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge an. Die Versicherungs- und Beitragsfreiheit aufgrund einer kurzfristigen Beschäftigung greift hier nicht. Vielmehr müssen für die versicherungsrechtliche Beurteilung die Regelungen für Praktikanten berücksichtigt werden.[1]

[1]

S. Praktikant.

3.3 Ohne feste Studienplatzzusage

Auch wenn der Beginn des Studiums wegen einer fehlenden Studienplatzzusage noch ungewiss sein sollte, gehört der Schulentlassene in der kurzfristigen Beschäftigung nicht zum Personenkreis der berufsmäßig Beschäftigten: Es liegt keine Berufsmäßigkeit vor.

 
Praxis-Tipp

Erklärung des Abiturienten zu den Entgeltunterlagen nehmen

Der Abiturient sollte schriftlich erklären, dass er ein Studium aufzunehmen beabsichtigt. Diese Erklärung muss zu Dokumentationszwecken den Entgeltunterlagen beigefügt werden. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Abiturient das Studium zu einem späteren Zeitpunkt – nach Ablauf der kurzfristigen Beschäftigung – tatsächlich aufgenommen hat.

4 Freiwilligendienste und freiwilliger Wehrdienst

4.1 Freiwilligendienst/freiwilliger Wehrdienst vor Studienbeginn

Beabsichtigt der Schulabgänger nach dem Aushilfsjob zunächst einen Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr[1] oder einen freiwilligen Wehrdienst zu leisten, bevor er das Studium aufnimmt, zählt er bereits zum Personenkreis der Erwerbstätigen. Es handelt sich bei dem Aushilfsjob um eine Beschäftigung. Bei Aufnahme des...

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