Die gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag, nämlich die Pflicht des Mitarbeiters zu arbeiten und die des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung[1], werden durch die Einführung der Kurzarbeit im gleichen Verhältnis herabgesetzt.

Die Kurzarbeit – und mit ihr die (teilweise) Suspendierung der Hauptpflichten – endet mit Erreichen des durch Individualabrede oder Betriebsvereinbarung vereinbarten Endtermins oder durch vorzeitige einseitige Erklärung des Arbeitgebers. Liegen die Voraussetzungen für die Einführung der Kurzarbeit nicht mehr vor, ist eine vorzeitige Rückkehr zur Normalarbeitszeit angezeigt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Besserung der Auftragslage

Fällt die wirtschaftliche Zwangslage weg, typischerweise bei einer Besserung der Auftragslage, wird der Arbeitgeber die Kurzarbeit vorzeitig beenden. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er vorzeitig an seinen Arbeitsplatz zurückkehren muss. Der Arbeitgeber hat hierbei ggf. vorab vereinbarte Ankündigungsfristen oder Zustimmungserfordernisse zu beachten. Dem Arbeitnehmer muss jedenfalls zugestanden werden, sich auf die vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz einstellen zu können. In der Praxis werden hier oftmals 3-tägige Fristen zwischen der Erklärung der vorzeitigen Beendigung und der Rückkehr an den Arbeitsplatz vereinbart.

Der Arbeitgeber ist zur Zahlung eines Zuschusses zum Kug verpflichtet, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag dies vorsieht.

 
Praxis-Beispiel

Kug bei reduzierter Arbeitszeit

Wird die wöchentliche Arbeitszeit um 10 % gekürzt, ist auch das wöchentliche Entgelt um den gleichen Prozentsatz zu verringern. Bei einer Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden ist die verminderte Stundenzahl zugrunde zu legen. Bei einem Monatsgehalt ist dieses entsprechend der verminderten Stundenzahl proportional zu kürzen; die Kürzung ist vom Gesamtentgelt (ggf. Tarifgehalt inklusive aller Zulagen) vorzunehmen.

[2] Vgl. Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls.

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