(1) 1Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für systemische Risiken vorhalten müssen. 2Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden für alle Risikopositionen, die im Inland, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat belegen sind, oder für eine Teilgruppe dieser Risikopositionen. 3Die Quote wird von der Bundesanstalt in Schritten von 0,5 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgesetzt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein CRR-Kreditinstitut angehört, das die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 auf Einzelinstitutsebene erfüllt, sowie für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

 

(2) 1Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden, um systemische oder makroprudenzielle Risiken zu vermindern oder abzuwehren, die

 

1.

zu einer Störung mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können und

 

2.

nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Kapitalpuffer gemäß den §§ 10d, 10f und 10g abgedeckt sind.

2Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuffer für systemische Risiken keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von Teilen des Finanzsystems eines anderen Staates oder des Europäischen Wirtschaftsraums insgesamt darstellt, so dass das Funktionieren des Binnenmarkts oder des Europäischen Wirtschaftsraums behindert wird. 3Der Kapitalpuffer für systemische Risiken ist mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. 4Für Risikopositionen, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, kann ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nur angeordnet werden, sofern dies einheitlich für alle Risikopositionen, die in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, erfolgt. 5Davon ausgenommen sind die Fälle des Absatzes 9.

 

(3) 1Vor der Veröffentlichung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Absatz 7 zeigt die Bundesanstalt diese Anordnung dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken an. 2Ist ein Institut, für das ein Kapitalpuffer für systemische Risiken angeordnet wird, ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so zeigt die Bundesanstalt die Entscheidung auch der zuständigen Behörde dieses Staates des Europäischen Wirtschaftsraums an. 3Betrifft die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken in Drittstaaten belegene Risikopositionen, so zeigt die Bundesanstalt dies dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ebenfalls an. 4Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risiken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die eine Höhe von 3 Prozent für jede betroffene Risikoposition nicht überschreitet, muss die Anzeige einen Monat vor der Veröffentlichung nach Absatz 7 erfolgen. 5Die Anzeige soll jeweils mindestens folgende Angaben enthalten:

 

1.

eine genaue Beschreibung der systemischen oder makroprudenziellen Risiken, die durch die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken abgewehrt oder vermindert werden sollen;

 

2.

eine Begründung, warum die Risiken nach Nummer 1 eine Gefahr für die Finanzstabilität auf nationaler Ebene in einem Ausmaß darstellen, das den Kapitalpuffer für systemische Risiken in der beabsichtigten Höhe rechtfertigt;

 

3.

eine Begründung, warum der Kapitalpuffer für systemische Risiken als voraussichtlich geeignet und verhältnismäßig erachtet wird, um die Risiken nach Nummer 1 abzuwehren oder zu vermindern;

 

4.

eine Beurteilung der wahrscheinlichen positiven und negativen Auswirkungen der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken auf den Binnenmarkt unter Berücksichtigung aller der Bundesanstalt zugänglichen Informationen;

 

5.

die Höhe des Kapitalpuffers für systemische Risiken, die die Bundesanstalt anzuordnen beabsichtigt, die Risikopositionen, für die dieser gelten soll, sowie die Institute, die von der Anordnung erfasst werden sollen;

 

6.

sofern der Kapitalpuffer für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung, weshalb keine Überschneidung mit dem Kapitalpuffer nach § 10g gegeben ist.

 

(4) 1Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risiken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die für eine der betroffenen Risikopositionen eine Höhe von über 3 Prozent und bis zu 5 Prozent erreicht, ersucht die Bundesanstalt im Rahmen der Anzeige nach Absatz 3 um eine Stellungnahme der Europäischen Kommission. 2Einen Kapitalpuffer für systemische Risiken oder eine Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken nach Satz 1 für Risikopositionen, die im Inland oder in Drittstaaten belegen sind, kann die Bundesanstalt anordnen, nachdem

 

1.

die Europäische Kommission eine zustimmende Em...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge