1 Zuschüsse während des Krankengeldbezugs

Verschiedene Arbeitgeber zahlen freiwillig oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung während des Bezugs von Krankengeld an den Arbeitnehmer Zuschüsse oder gewähren weiterhin bestimmte Leistungen (z. B. vermögenswirksame Leistungen, Werkswohnung). Die beitragsrechtliche Behandlung dieser Bezüge richtet sich nach § 23 c Abs. 1 SGB IV.

2 Beitragspflicht

Werden während des Krankengeldbezugs Zuschüsse des Arbeitgebers und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung gewährt, gelten diese nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.[1] Die Einnahmen dürfen zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR monatlich übersteigen. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht beitragspflichtig sind.

 
Hinweis

Lohnsteuer- und beitragsrechtliche Behandlung

Zuschüsse zum Krankengeld unterliegen als Arbeitsentgelt der Steuerpflicht. Beiträge zur Sozialversicherung sind zu entrichten, wenn die Freigrenze überschritten wird.

Die vom Arbeitgeber darüber hinaus gezahlten Beträge sind erst dann als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50 EUR übersteigen. Der Krankengeldzuschuss wird in dem Umfang beitragspflichtig, in dem er das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt überschreitet.

 
Wichtig

Regelung gilt auch für PKV-Versicherte

Dies gilt sowohl für Mitglieder der gesetzlichen als auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung.

3 Ruhen des Krankengeldes

Bei dem Betrag von 50 EUR handelt es sich um eine Freigrenze, nicht jedoch um einen Freibetrag. Demzufolge scheidet ein Ruhen des Krankengeldes aus, wenn bei arbeitgeberseitigen Leistungen mit dem Krankengeld das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt (nur) bis 50 EUR monatlich überschritten wird.

 
Praxis-Beispiel

Kein Ruhen des Krankengeldes

 
Monatliches Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt 2.100,00 EUR
Weiter gezahltes Teilentgelt monatlich 490,00 EUR
Netto-Krankengeld täglich 55,15 EUR
Netto-Krankengeld monatlich 1.654,50 EUR
SV-Freibetrag (2.100 EUR abzüglich 1.654,50 EUR) 445,50 EUR

Ergebnis: Der SV-Freibetrag wird durch die monatlich weiter gezahlte Bruttoleistung des Arbeitgebers (490 EUR) um 44,50 EUR überschritten. Dieser Betrag übersteigt jedoch nicht die Freigrenze von 50 EUR, sodass kein Ruhen des Krankengeldes eintritt.

 
Praxis-Beispiel

Ruhen des Krankengeldes

 
Monatliches Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt 2.100,00 EUR
Weiter gezahltes Teilentgelt monatlich 500,00 EUR
Netto-Krankengeld täglich 55,15 EUR
Netto-Krankengeld monatlich 1.654,50 EUR
SV-Freibetrag (2.100 EUR abzüglich 1.654,50 EUR) = 445,50 EUR

Ergebnis: Der SV-Freibetrag wird durch die Bruttozahlung des Arbeitgebers (500 EUR) monatlich um 54,50 EUR überschritten. Dieser Betrag übersteigt die Freigrenze von 50 EUR, sodass das Krankengeld um täglich (54,50 EUR : 30) = 1,82 EUR gekürzt wird.

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