1 Anspruch

Versicherte erhalten Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

 
Hinweis

Krankengeld

Versicherte erhalten in weiteren Fällen Krankengeld, wenn sie

  • wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden,
  • Organe, Gewebe oder Blut spenden und deswegen arbeitsunfähig sind,
  • als Begleitperson von Menschen mit Behinderungen aus dem engsten persönlichen Umfeld bei stationärer Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden oder
  • zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben.

1.1 Ausschluss

1.1.1 Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

Der Anspruch auf Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ist ausgeschlossen.

1.1.2 Entgeltfortzahlung von nicht mindestens 6 Wochen

Für Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Hierzu zählen unständig Beschäftigte und Personen, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist.[1]

1.1.3 Ältere Arbeitnehmer

Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und eine Beschäftigung aufnehmen, sind versicherungsfrei. Ihr Versicherungsverhältnis kann sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V richten (Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall). Der Anspruch auf Krankengeld ist nicht ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung mehr als geringfügig[1] ist.

1.2 Wahlerklärung

Die unter Abschn. 1.1.1 bis 1.1.3 genannten Personen, bei denen der Krankengeldanspruch ausgeschlossen ist, können eine Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse abgeben, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Optionskrankengeld). In diesem Fall wird der Krankenversicherungsbeitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet. Krankengeld wird von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an gezahlt.[1]

 
Hinweis

Wahlerklärung

Die Wahlerklärung kann auch von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen abgegeben werden, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall) versichert sind.[2]

1.3 Wahltarife

Jede Krankenkasse muss in ihrer Satzung Tarife anbieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entstehen lassen.[1] Für diese Tarife haben die Versicherten gesonderte Prämienzahlungen direkt an die Krankenkasse zu entrichten. Vom Arbeitgeber ist in solchen Fällen der Beitrag aufgrund des ermäßigten Beitragssatzes abzuführen, weil kein gesetzlicher Anspruch auf Krankengeld besteht.

 
Hinweis

Kombinierbare Ansprüche

Das gesetzliche Krankengeld aufgrund einer Wahlerklärung und das Krankengeld aus einem Wahltarif können kombiniert werden.

2 Mitgliedschaft in der Kranken-/Pflegeversicherung

2.1 Versicherungspflichtige

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Das gilt auch bei einer Fortsetzungserkrankung, wenn die ärztliche Feststellung darüber spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts erfolgt.[1]

Dazu ist es erforderlich, dass sich die Arbeitsunfähigkeit zeitlich unmittelbar an ein zuvor bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder einen vorangegangenen Krankengeld-Bewilligungsabschnitt anschließt und die Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Kalendertag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ärztlich festgestellt wird (Nahtlosigkeitserfordernis).[2]

 
Praxis-Beispiel

Nahtlosigkeitsregelung

Der Arbeitgeber beendet ein Beschäftigungsverhältnis zum 30.9.2022. Mit Ablauf desselben Tages endet die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse.[3]

Am 1.10.2022 wird ärztlich festgestellt, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist. Der Anspruch entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung[4] und schließt sich somit nahtlos an die vorhergehende Beschäftigtenversicherung an. Damit bleibt die Mitgliedschaft erhalten.[5] Krankengeld kann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum gesetzlichen Höchstanspruch[6] beansprucht werden.

 
Hinweis

Verspätete Feststellung einer Fortsetzungserkrankung

Wenn die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit verspätet festgestellt wird, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.[7] Die Regelung gilt nur für versicherungspflichtige Mitglieder. Damit bleibt auch die Mitgliedschaft des Versicherungspflichtigen erhalten. Krankengeld wird nicht gezahlt, weil der Anspruch darauf wegen der verspäteten Feststellung ruht.[8]

2.2 Freiwillig Krankenversicherte

Das Versicherungsverhältnis freiwillig versiche...

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