Zusammenfassung

 
Überblick

Die Kirchensteuergesetze der Länder enthalten zum Teil mehrere unterschiedliche Kirchensteuerarten. Alle kennen aber eine Form der Kirchensteuererhebung: als Zuschlag zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Der Arbeitgeber muss deshalb bei jeder Lohnzahlung nicht nur die Lohnsteuer, sondern regelmäßig auch Kirchensteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Wie für die Lohnsteuer kann ihn das Finanzamt auch für die Kirchensteuer als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen. Es ist deshalb wichtig, die für die Kirchensteuer wesentlichen Bestimmungen beim Steuerabzugsverfahren zu kennen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Pflicht zur Einbehaltung der Kirchensteuer im Lohnsteuerverfahren ergibt sich aus § 51a Abs. 2a EStG. Als Bemessungsgrundlage für den Abzug der Kirchensteuer vom Arbeitslohn ist dort die Lohnsteuer festgelegt, ggf. unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen. Die Höhe der Kirchensteuer ist länderunterschiedlich geregelt und ergibt sich aus den Kirchensteuergesetzen der einzelnen Bundesländer.

Lohnsteuer

1 Individueller Kirchensteuerabzug

1.1 Religionszugehörigkeit als ELStAM

Die Kirchensteuerpflicht ist in allen Bundesländern an die Kirchenzugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft und an den inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers geknüpft. Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung. Aus diesem Grund unterliegen beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht der deutschen Kirchensteuer.

Abgerufene ELStAM maßgeblich

Die Frage der Kirchensteuerpflicht braucht der Arbeitgeber nicht zu prüfen. Für die Einbehaltung der Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren sind die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) neben den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abrufbaren Daten über die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft maßgebend.[1] Wird danach für den Arbeitnehmer die Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft übermittelt, ist der Arbeitgeber hieran gebunden.

Um zu gewährleisten, dass der Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren über die erforderlichen Daten verfügen kann, liefern die Gemeinden die rechtliche Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer Religionsgemeinschaft sowie das Datum des Ein- und Austritts aus der Kirche an das BZSt.[2]

 
Wichtig

Keine Arbeitgeberhaftung bei fehlerhaften ELStAM

Wird die Kirchensteuer deshalb nicht einbehalten, weil die beim BZSt abgerufenen Daten über die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, darf das Finanzamt den Arbeitgeber nicht als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen.[3] Dies gilt unabhängig davon, ob ihm die Abweichung bekannt ist. Eine Pflicht zur Anzeige hat der Gesetzgeber diesbezüglich nur dem Arbeitnehmer auferlegt.[4] Im Rahmen der betrieblichen Fürsorgepflicht ist zu empfehlen, beim Erkennen der unzutreffend übermittelten Daten den Arbeitnehmer hierauf hinzuweisen.

1.2 Religionszugehörigkeitsschlüssel

Welche steuererhebenden Religionsgemeinschaften in der Praxis hauptsächlich vorkommen, für die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn Kirchensteuer einzubehalten hat, und insbesondere mit welchen Abkürzungen diese bei Abruf der ELStAM ausgewiesen werden, sind der folgenden Übersicht zu entnehmen:

 
Religionsschlüssel der Finanzverwaltung (ggf. getrennt für Arbeitnehmer und Ehegatte bescheinigt) Religionszugehörigkeit
ak altkatholisch
ev evangelisch
fg oder fs freireligiöse Gemeinde
fr französisch-reformiert
is oder isr israelitisch
jd, js, ib, iw oder il jüdisch
lt evangelisch-lutherisch
rf evangelisch-reformiert
rk römisch-katholisch
un oder ur unitarisch-protestantisch
vd oder "- -" keine Kirchensteuerpflicht

Die Zusammenstellung ist nicht abschließend. Im Zweifel empfiehlt es sich, beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft einzuholen, die verbindlich die Kirchensteuerpflicht des betreffenden Arbeitnehmers festlegt.

Beginn und Ende des Kirchensteuerabzugs bestimmen sich für den Arbeitgeber ausschließlich nach den vom BZSt übermittelten Daten über die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Solange dem BZSt von den Meldebehörden keine entsprechende Änderung als Datensatz übermittelt wurde, hat der Arbeitgeber das bisherige Verfahren fortzusetzen, also z. B. entgegen der tatsächlichen Steuerpflicht weiterhin keine Kirchensteuer einzubehalten.[1]

 
Achtung

Besonderheit bei gesperrten ELStAM

Ist die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten, weil der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Abruf der ELStAM nicht ermöglicht hat, wegen

  • Nichtmitteilung seiner Steueridentifikationsnummer oder seines Geburtstags oder
  • Sperrung der ELStAM auf Antrag des Arbeitnehmers[2]

muss der Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit beim Arbeitnehmer erfragen. Gibt er an, konfessionslos zu sein, ist keine Kirchensteuer einzubehalten.

Aus Beweisgründen ist anzuraten, dies im Lohnkonto zu vermerken, um z....

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