Ist ein Arbeitsunfall (hauptsächlich Schul- oder Kindergartenunfälle) die Ursache für die Pflege des erkrankten Kindes, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung Verletztengeld.[1] Es gelten entsprechende Voraussetzungen wie in der Krankenversicherung. Der Anspruch gegen die Krankenkasse ist ausgeschlossen.[2]

Abweichend davon beträgt das Verletztengeld 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus dem in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt wird bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes des jeweiligen Unfallversicherungsträgers berücksichtigt. Wird das Verletztengeld aus Arbeitseinkommen berechnet, beträgt dieses 80 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens. Das Arbeitseinkommen wird ebenfalls höchstens bis zum 450. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes berücksichtigt.

Bei einem schwerstkranken Kind wird das Verletztengeld wie das Krankengeld[3] berechnet. Dabei sind die höheren Bemessungsgrenzen der Unfallversicherung zu beachten.[4]

 
Hinweis

Auszahlung der Leistung

Die Krankenkassen zahlen das Verletztengeld für die gesetzliche Unfallversicherung aus.

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