1 Steuerpflichtige oder steuerfreie Zuwendung?

Zahlungen aufgrund eines Firmen- oder Dienst-/Arbeitnehmerjubiläums und damit verbundene Jubiläumsgeschenke sind steuerpflichtig. Damit gehören auch die Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausrichtung einer Jubiläumsfeier (Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläum) grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der teilnehmenden (begünstigten) Arbeitnehmer.

Allerdings bestehen steuerliche Vergünstigungen für die Gewährung von Geld- und Sachzuwendungen sowie für die Durchführung von Feiern, die aus Anlass eines Firmen- oder Arbeitnehmerjubiläums erfolgen.[1]

 
Hinweis

Sachgeschenke als steuerfreie Aufmerksamkeiten bei Arbeitnehmerjubiläen

Sachgeschenke, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält und deren Wert 60 EUR (brutto) pro Anlass nicht übersteigt, können aber als sog. Aufmerksamkeiten lohnsteuerfrei bleiben, wenn sie aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers gegeben werden.[2] Ein besonderes persönliches Ereignis kann dabei nicht nur in der privaten, sondern auch in der beruflichen Sphäre des Arbeitnehmers liegen. Ein in der Person des Mitarbeiters begründetes persönliches Ereignis ist insbesondere ein rundes Dienstjubiläum.[3] Steuerfreie Aufmerksamkeiten anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums sind danach ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren möglich. Ein besonderer persönlicher Anlass, der die Möglichkeit einer steuerfreien Aufmerksamkeit eröffnet, ist m. E. auch bei einer 5- oder 15-jährigen Beschäftigung möglich. Zwar sind steuerfreie betriebliche Feiern an bestimmte runde Arbeitnehmerjubiläen geknüpft und damit erst ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren möglich. Für die Steuerfreiheit von Aufmerksamkeiten genügt dagegen ein besonderer persönlicher Anlass, der in einer betrieblichen Jubiläumsverordnung auch großzügiger festgeschrieben worden sein kann. Geldgeschenke sind dagegen immer lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, auch wenn sie weniger als 60 EUR betragen.

2 Besteuerung von Jubiläumszuwendungen

2.1 Lohnsteuerabzug nach der Jahrestabelle

Steuerpflichtige Jubiläumszahlungen und Jubiläumsgeschenke sind als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle zu besteuern. Die Lohnsteuer kann nicht unmittelbar aus den Lohnsteuertabelle abgelesen werden, sie muss nach einem festgelegten Berechnungsschema ermittelt werden.[1]

2.2 Besteuerung nach der Fünftelregelung

Gelten Jubiläumszuwendungen als Vergütung für eine mehr als 12 Monate dauernde Tätigkeit, sind sie als Bezüge für mehrere Kalenderjahre zu behandeln; der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte kommt in Betracht.

Weitere Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung ist, dass die Jubiläumszuwendung zu einer Zusammenballung von Einkünften (= außerordentliche Einkünfte) beim Arbeitnehmer führt. In anderen Fällen muss die Zusammenballung von Einkünften nach denselben Grundsätzen geprüft werden, die auch für die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen gelten.

 
Praxis-Tipp

Unterstellung der Zusammenballung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Der Arbeitgeber darf eine Zusammenballung im Lohnsteuerverfahren unterstellen, wenn die Jubiläumszahlung innerhalb eines Kalenderjahres an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird und dieser voraussichtlich bis zum Ende des Kalenderjahres nicht aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder er Versorgungsbezüge erhält.[1]

Fünftelregelung nur bei Abgeltung für mehrjährige Tätigkeit

Erfolgen die Zuwendungen lediglich aus Anlass des Firmenjubiläums – ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit –, stellen sie keine sonstigen Bezüge für mehrere Kalenderjahre dar. Nur soweit sich aus den Zahlungsmodalitäten ergibt, dass eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll (Anknüpfung der Zahlung an die Dauer der Betriebszugehörigkeit), kann bei Geld- und Sachgeschenken anlässlich eines Firmenjubiläums die Lohnsteuer nach der Fünftelregelung abgerechnet werden.[2]

Berechnungsschema zur ermäßigten Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Für die Berechnung der ermäßigten Lohnsteuer sind die sonstigen Bezüge bei der Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohnes mit 1/5 anzusetzen. Die sich ergebende Lohnsteuer für den Teilbetrag des sonstigen Bezugs ist sodann mit dem 5-fachen Betrag zu erheben.

 
Praxis-Beispiel

Jubiläumszuwendung und Anwendung der Fünftelregelung

Ein 50-jähriger Arbeitnehmer (Steuerklasse III, keine Kinderfreibeträge) erhält anlässlich seines 25. Dienstjubiläums zusätzlich zu seinem Jahresgehalt von 61.500 EUR im Dezember eine Jubiläumszuwendung von 8.500 EUR.

Ergebnis: Die einzubehaltende Lohnsteuer ist nach der Fünftelregelung zu berechnen.

 
Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug 61.500 EUR  
Lohnsteuer nach der Jahrestabelle   5.792 EUR
Jahresarbeitslohn zzgl. 1/5 der Jubiläumszuwendung (1.700 EUR) 63.200 EUR  
Lohnsteuer nach der Jahrestabelle   6.190 EUR
Differenzbetrag   398 EUR
Lohnsteuer für die Jubiläumszuwendung (...

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