Für die nicht steuerbefreiten Sachbezüge[1] in Form unentgeltlicher oder verbilligter Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte für Fahrten zu einem Sammelpunkt oder in ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet, kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 15 % erhoben werden.[2]

 
Wichtig

Steuerbefreiung vor Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung prüfen

Bevor sich der Arbeitgeber zugunsten der Lohnsteuerpauschalierung entscheidet, sollte er prüfen, ob die Sachbezüge nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind. Auf die Steuerbefreiung kann allerdings zugunsten der 15-%-Pauschalierung verzichtet werden.

Obergrenze für die Pauschalierung

Die Pauschalierung ist nur bis zu dem Betrag zulässig, den der Arbeitnehmer für diese Aufwendungen als Werbungskosten[3] geltend machen könnte, wenn die Lohnsteuerpauschalierung nicht erfolgt. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind allerdings in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.[4]

Im Falle der Lohnsteuerpauschalierung mindern die so besteuerten Bezüge jedoch den Werbungskostenabzug für die entsprechenden Aufwendungen. Wird von der Pauschalierung Gebrauch gemacht, muss der Arbeitgeber deshalb die pauschal besteuerten Leistungen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 18 angeben.[5]

 
Hinweis

Lohnsteuerpauschalierung und Entfernungspauschale

Mit einer Anhebung der Entfernungspauschale steigt der pauschalierungsfähige Höchstbetrag. Die Entfernungspauschale beträgt seit 1.1.2022 ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR.[6]

Der max. Pauschalierungsbetrag bei Anwendung der 15-Tage-Regelung ergibt sich somit wie folgt:

 
  15 Tage x 0,30 EUR x km (bis zum 20. Entfernungs-km)
+ 15 Tage x 0,38 EUR x km (ab dem 21. Entfernungs-km)
= pauschalierungsfähiger Höchstbetrag

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