Sachbezüge bleiben steuerfrei, wenn die verbleibenden Vorteile insgesamt 50 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.[1] Diese Freigrenze findet auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Jobtickets vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Anwendung.[2] Bei Anwendung der 50-EUR-Grenze sind alle in einem Monat zugeflossenen Sachbezüge zusammenzurechnen. Für die Bewertung ist dabei auf den Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen.

 
Hinweis

50-EUR-Freigrenze gilt nicht für Barzuschüsse

Die 50-EUR-Freigrenze gilt nur bei einem Sachbezug und nicht bei einem Barzuschuss. Der Arbeitgeber muss daher das Jobticket vom Verkehrsbetrieb erwerben und verbilligt an seinen Arbeitnehmer abgeben.

Zuzahlung der Arbeitnehmer zur Ausnutzung der 50-EUR-Freigrenze

Die Kosten für ein Monatsticket liegen im Nahverkehr meist über 50 EUR.[3] Um die 50-EUR-Freigrenze optimal auszunutzen, kann der Arbeitnehmer eine Zuzahlung leisten. Der Arbeitgeber sollte aber bei diesem Modell die Preisentwicklung beim Verkehrsbetrieb beobachten. Steigt der Preis für das Monatsticket, muss gegebenenfalls die Zuzahlung des Arbeitnehmers erhöht werden, damit die 50-EUR-Freigrenze noch angewendet werden kann.

[2] H 8.1 LStH "Job-Ticket".
[3] Einzelheiten zum Deutschlandticket s. Abschn. 4.

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