BMF, 29.9.1995, IV B 6 - S 2000 - 60/95

Erörterung in der Sitzung LSt V/95 zu TOP 19 und mein Schreiben vom 18. September 1995, IV B 6 - S 2000 - 57/95

Durch das Jahressteuergesetz 1996 sind zahlreiche Änderungen des Einkommensteuerrechts mit Wirkung ab 1996 in Kraft gesetzt worden, die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für 1996 zu beachten sind.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu auf folgendes hingewiesen:

1 Steuerklasse von Arbeitnehmern mit Besteuerungsmerkmalen im Ausland
1.1

Berücksichtigung des Ehegatten bei Staatsangehörigen eines EU/EWR-Mitgliedstaats, die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind

Ein Arbeitnehmer, der als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen (EWR) nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ist auf Antrag in die Steuerklasse III einzuordnen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers in einem EU/EWR-Mitgliedstaat lebt (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Es ist nicht erforderlich, daß der Ehegatte ebenfalls Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaats ist. Voraussetzung ist jedoch, daß die Einkünfte beider Ehegatten zu mindestens 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder ihre nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte höchstens 24.000 DM betragen. Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte sind durch eine Bescheinigung der zu ständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen. Für die Änderung der Steuerklasse ist das Wohnsitzfinanzamt des im Inland lebenden Arbeitnehmers zuständig. Die Eintragung der Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte führt zur Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a EStG.

1.2

Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG bei Arbeitnehmern ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Grenzpendler)

Ein Arbeitnehmer, der im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn seine Einkünfte zu mindestens 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte höchstens 12.000 DM betragen. Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte sind durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen.

1.2.1

Berücksichtigung des Ehegatten bei Grenzpendlern, die Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaats sind

Grenzpendler, die auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, sind auf Antrag in die Steuerklasse III einzuordnen, wenn sie die unter Tz 1.1 dargestellten Voraussetzungen erfüllen. Die Steuerklasse ist in der Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG vom Betriebsstättenfinanzamt anzugeben. Die Erteilung der Bescheinigung führt zur Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b EStG.

1.2.2

Steuerklasse bei Grenzpendlern, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaats sind

Bei Grenzpendlern im Sinne des § 1 Abs. 3 EStG die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaats sind, kann der Ehegatte steuerlich nicht berücksichtigt werden. Für diese Arbeitnehmer ist in der nach § 39c Abs. 4 EStG zu erteilende Bescheinigung die Steuerklasse I oder für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis die Steuerklasse VI anzugeben. Tz. 1.2.1 letzter Satz ist zu beachten.

1.3

Haushaltsfreibetrag wegen eines Kindes, das in einer Wohnung des Arbeitnehmers in einem EU/EWR-Mitgliedstaat gemeldet ist

Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaats ist, nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Einkommensvoraussetzung des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG (s. Tz. 1.2) erfüllt oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, ist auf der Lohnsteuerkarte oder in der Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG die Steuerklasse II einzutragen, wenn in seiner Wohnung im EU/EWR-Mitgliedstaat ein Kind gemeldet ist, für das er Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat (§ 1a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Steuerklasse II ist auch dann zu bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer verheiratet ist, aber von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt.

1.4

Steuerklasse bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Auf Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ohne diplomatischen oder konsularischen Status, die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden und an einem ausländischen Dienstort tätig sind, sind die Regelungen in Tz. 1.2.1 und 1.3 auf Antrag nach § 1a Abs. 2 EStG entsprechend anzuwenden. Dabei muß auf den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, die Wohnung oder den Haushalt im Staat des ausländischen Dienstortes abgestellt werden. Danach kann auch bei außerhalb von EU/EWR Mitgliedstaaten tätigen B...

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