Kurzbeschreibung

Nach dem Mutterschutzgesetz ist die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig. Auf Antrag des Arbeitgebers kann die Kündigung ausnahmsweise behördlich zugelassen werden. Muster für einen solchen Antrag.

Vorbemerkung

Das Kündigungsverbot des § 17 Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gilt auch im Insolvenzverfahren. Während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche ist die Kündigung nach § 17 Abs. 1 MuSchG unzulässig, wenn dem Insolvenzverwalter die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung bekannt wird. Das Kündigungsverbot wirkt absolut, das heißt jede Kündigung, sei es eine ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung ist unheilbar nichtig nach § 134 BGB. Dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages steht § 17 MuSchG nicht entgegen.

Ausnahmsweise kann durch die zuständige Aufsichtsbehörde die Kündigung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG für zulässig erklärt werden. In diesem Fall muss die Kündigung schriftlich erklärt werden. Der Kündigungsgrund muss angegeben werden. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung muss die Zustimmung der zuständigen Behörde bereits vorliegen. Die Zustimmung ist nicht nachholbar (BAG, Urteil v. 29.7.1968, 2 AZR 363/67, AP MuSchG 1968 § 9 Nr.28).

Eine fristlose Kündigung ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig. Es gelten wesentlich strengere Anforderungen als an den wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Die Weiterbeschäftigung darf abgelehnt werden, wenn die Arbeitnehmerin, wenn auch ohne Verschulden, Leben, Freiheit oder Gesundheit des Arbeitgebers, von Mitarbeitern und Angehörigen des Arbeitgebers gefährdet. Eine ordentliche Kündigung einer Schwangeren kann dann genehmigt werden, wenn der Betrieb durch den Insolvenzverwalter stillgelegt wird und der Kündigungsschutz ansonsten zeitlich noch lange andauern würde. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist je nach Bundesland bei unterschiedlichen Behörden angesiedelt. Die Anschriften der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu finden.

Mustertext

An die

Arbeitsschutzbehörde

in....

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma.....

Antrag auf Zulässigkeitserklärung der Kündigung der Arbeitnehmerin....., geb. am ....., wohnhaft in.....

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch Beschluss des Amtsgerichts..........vom........wurde über das Vermögen der Firma.....das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit gleichem Beschluss bin ich zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Eine Kopie des Beschlusses ist zu Ihrer Kenntnisnahme beigefügt.

Hiermit beantrage ich, die Zustimmung zur Kündigung des mit Frau...bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG zu erteilen. Die Kündigung ist zum........möglich.

Der Geschäftsbetrieb des Schuldnerunternehmens wurde am.....eingestellt. Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse sind von mir bereits aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. Die Arbeitnehmer sind, soweit sie nicht für die Abwicklungsarbeiten benötigt werden, von der Arbeit freigestellt worden.

Die Stellungnahme des Betriebsrats füge ich zu Ihrer Kenntnisnahme bei.

(Eine Massenentlassungsanzeige habe ich bei der zuständigen Arbeitsagentur eingereicht).

Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG liegen vor, da der Geschäftsbetrieb des Unternehmens vollständig eingestellt wurde.

Mit freundlichen Grüßen

..................................................................

Insolvenzverwalter

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