Kurzbeschreibung

Checkliste über die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis im Insolvenzverfahren.

Vorbemerkung

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat auf den Bestand der Arbeitsverhältnisse keine Auswirkung. Grundsätzlich gelten weiterhin die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers und hat die Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen. Die Arbeitsverhältnisse bestehen gem. § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Das Arbeitsentgelt ist aus der Masse zu zahlen.

Auch die Kündigungsbefugnis geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Die Insolvenz allein ist jedoch kein Grund zur betriebsbedingten Kündigung der Arbeitsverhältnisse. § 113 Abs. 1 InsO sieht nur eine Erleichterung bzgl. der Kündigungsfrist vor, während das Kündigungsschutzgesetz auch in der Insolvenz gilt (LAG Hamm, Urteil v. 27.3.1998, 15 Sa 2137/97).

Für weiterführende Informationen siehe hier.

Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren

Arbeitszeugnis

  • Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Arbeitgeber
  • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzverwalter, der ggf. Auskunft vom Arbeitgeber verlangen kann

    (BAG, Urteil v. 23.6.2004, 10 AZR 495/03)

bAV

  • Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) sichert die betriebliche Altersversorgung (bAV) für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers[1]
  • Mitteilungspflicht des Arbeitgebers (Insolvenzverwalters) an den PSVaG über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Personalien der Versorgungsempfänger und die Anwartschaftsberechtigten sowie die Höhe ihrer Ansprüche[2]; § 11 Abs. 3 BetrAVG

Betriebsänderung; §§ 111 ff. BetrVG

  • Interessenausgleich nach § 112 BetrVG oder nach § 125 InsO (Namensliste)

    • Namensliste: widerlegbare Vermutung, dass Kündigung betriebsbedingt erforderlich war; eingeschränkte Nachprüfbarkeit der Sozialauswahl
  • Gerichtliche Zustimmung mangels Zustandekommens eines Interessenausgleichs innerhalb von 3 Wochen; § 122 InsO
  • Beschlussverfahren nach § 126 InsO, wenn

    • kein Betriebsrat vorhanden oder
    • Interessenausgleich mit Betriebsrat nicht zustande gekommen ist

Betriebsrat

  • Alle Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten unverändert fort
  • Mitwirkungsrecht bei Aufstellung des Insolvenzplans; §§ 217 ff. InsO

Betriebsveräußerung

Kündigung, Allgemeines

  • Arbeitsverhältnisse bestehen fort: Insolvenz ist kein Kündigungsgrund!
  • Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers
  • Kündigung allerdings möglich bei befristeten Arbeitsverträgen, die eigentlich nicht vorab ordentlich gekündigt werden können; § 113 Satz 1 InsO
  • Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG

Kündigungsfrist

  • Max. 3 Monate sowohl für Insolvenzverwalter als auch für Arbeitnehmer, unabhängig von anderweitigen Vereinbarungen, Tarifverträgen, Gesetzen; § 113 Satz 2 InsO
  • Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses; § 113 Satz 3 InsO

Kündigungsschutz

Lohnansprüche

  • Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens/Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ("Insolvenzereignis"): Lohnansprüche sind einfache Insolvenzforderungen i. S. d. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO; Insolvenzgeld wird von der Agentur für Arbeit auf Antrag der Arbeitnehmer für die vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses nach §§ 165 ff. SGB III gezahlt
  • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Lohnansprüche sind Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Masseunzulänglichkeit/Massearmut

  • Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, muss der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit anzeigen; § 208 InsO
  • Lohnansprüche werden Altmasseverbindlichkeiten; § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO
  • Kündigt der Insolvenzverwalter rechtzeitig (zum ersten möglichen Termin) nach Anzeige der Massearmut sind Lohnansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Altmasseverbindlichkeiten; bei nicht rechtzeitiger Kündigung Neumasseverbindlichkeiten i. S. d. § 209 Abs. 2 InsO
  • Bei rechtzeitiger, aber unwirksamer Kündigung, sind die Lohnansprüche bevorrechtigte Masseforderungen/Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO (BAG, Urteil v. 22.2.2018, 6 AZR 868/16)

Sozialplan

  • Vor Insolvenzeröffnung: Widerrufsmöglichkeit des Insolvenzverwalters und Betriebsrats, wenn Sozialplan in den letzten 3 Monaten vor dem Insolvenzantrag vereinbart wurde; § 124 InsO
  • Nach Insolvenzeröffnung: Umfang von Ansprüchen aus Sozialplan i...

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