§§ 1 - 83 ERSTER TEIL Personalvertretungen

§§ 1 - 8 ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 1

In Ausgestaltung des Art. 37 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen werden in den Verwaltungen und Betrieben des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Landes Personalvertretungen gebildet.

§ 2

Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3

 

(1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Richter und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie an eine Verwaltung oder einen Betrieb nach § 1 abgeordnet sind.

 

(2) 1Die Beamten und die Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. 2Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.

 

(3) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

 

1.

die dem Organ der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts angehören, das zu deren gesetzlichen Vertretung berufen ist;

 

2.

die an der Hochschule, an der sie als Studenten immatrikuliert sind, eine Beschäftigung ausüben;

 

3.

deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;

 

4.

die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;

 

5.

die ein mit einer Schul- oder Hochschulausbildung zusammenhängendes Praktikum ableisten, sofern das Praktikum nicht tarifvertraglich geregelt ist;

 

6.

die längstens zwei Monate in der Dienststelle beschäftigt sind.

§ 4

1Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften in das Beamtenverhältnis berufen worden sind, mit Ausnahme der Ehrenbeamten. 2Als Beamte gelten auch zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.

§ 5

1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte, Arbeiter oder Arbeitnehmer eingestellt sind. 2Als Arbeitnehmer gelten auch arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes sowie Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden.

§ 6 (weggefallen)

§ 7

 

(1) 1Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen und die Gerichte. 2Gemeinden und Gemeindeverbände bilden unter Ausschluß der Eigenbetriebe und Krankenanstalten eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes; Eigenbetriebe und Krankenanstalten gelten als selbständige Dienststellen.

 

(2) 1Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. 2Behörde der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes ist die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde, der andere Dienststellen nachgeordnet sind.

 

(3) 1Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. 2Die oberste Dienstbehörde kann Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklären; die Personalvertretung ist insoweit antragsberechtigt.3Satz 1 gilt nicht für die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Naturschutz,[1] Umwelt und Geologie, den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen und den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor.

 

(4) Mehrere Dienststellen gelten als eine Dienststelle, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten jeder Dienststelle dies in geheimer Abstimmung beschließt.

 

(5) 1Bei gemeinsamen Dienststellen der in § 1 genannten Verwaltungen, Betriebe oder Gerichte mit Einrichtungen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, gelten nur die im Dienste dieser Verwaltungen, Betriebe oder Gerichte stehenden Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig. 2Im übrigen wird bei Dienststellen, denen Beschäftigte mehrerer Dienstherren angehören, nur eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, wenn nicht die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten eines Dienstherrn in geheimer Abstimmung die Bildung getrennter Personalvertretungen beschließt.

[1] Eingefügt durch 3. DRÄndG. Anzuwenden ab 24.11.2021.

§ 8

 

(1) 1Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. 2Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter, bei obersten Dienstbehörden, Behörden der Mittelstufe, den Hochschulen, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und der Deutschen Rentenversicherung Hessen auch durch den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen.

 

(2) 1Als Dienststellenleiter können sich Bürgermeister und Landräte durch ihren allgemeinen Vertreter oder ei...

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