1 Versicherungsrechtliche Beurteilung

Für die versicherungsrechtliche Behandlung eines Handelsvertreters ist danach zu unterscheiden, ob der Handelsvertreter als selbstständig Erwerbstätiger oder als abhängig Beschäftigter (Arbeitnehmer) gilt.

Sowohl das Bundesarbeitsgericht (BAG) als auch das Bundessozialgericht (BSG) haben in ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die eine Abgrenzung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von der selbstständigen Tätigkeit ermöglichen.[1]

Ob ein Handelsvertreter dem beauftragenden Unternehmer gegenüber die Rechtsstellung eines selbstständigen Gewerbetreibenden einnimmt, kommt auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Dabei ist festzustellen, ob die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung oder die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen.

 
Praxis-Tipp

Im Zweifelsfall Statusfeststellungsverfahren

Im Zweifelsfall kann von den Beteiligten ein Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet werden. Alternativ kann eine Klärung des Status des Erwerbstätigen bei der zuständigen Einzugsstelle beantragt oder vom Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung durchgeführt werden.

2 Beschäftigungsverhältnis

Eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung[1] setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

2.1 Merkmale einer abhängigen Beschäftigung

Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen, die in den Kerngehalt der Selbstständigkeit eingreifen. Dazu gehören folgende Verpflichtungen:

  • uneingeschränkt allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten,
  • dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen,
  • in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten,
  • bestimmte EDV-Hard- und -Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.

Zwingende Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis sind:

  • die Arbeit nach bestimmten Tourenplänen oder
  • das Abarbeiten von Adresslisten,

jeweils insbesondere in Verbindung mit dem Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative. Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein Selbstständiger nicht unterwerfen muss.

2.2 Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft

Handelsvertreter, die als abhängig Beschäftigte anzusehen sind, sind versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[1] In der Krankenversicherung besteht Krankenversicherungsfreiheit, sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Handelsvertreters die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.[2]

3 Selbstständige Tätigkeit

Die selbstständige Tätigkeit kennzeichnet vornehmlich das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.

3.1 Merkmal für die Selbstständigkeit eines Handelsvertreters

Dem folgenden Merkmal kommt bei der Abwägung ein sehr starkes Gewicht zu: Die Beschäftigung von "eigenen" versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht, die das Gesamtbild der Tätigkeit des Handelsvertreters prägt.

3.2 Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit

Selbstständige Handelsvertreter unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Allerdings sind Handelsvertreter, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, als sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen rentenversicherungspflichtig.[1] Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach § 6 Abs. 1a SGB VI eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich.[2]

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