Begriff

Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers, handelt es sich hierbei um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Übernahme der Haftpflichtbeiträge im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, z. B. bei der Berufshaftpflichtversicherung. In diesem Fall kann sowohl Lohnsteuer- als auch Sozialversicherungsfreiheit vorliegen.

Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs stellt selbst die Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin sowohl steuerpflichtigen Arbeitslohn als auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Die Urteilsbegründung kann auf die meisten Fälle von durch den Arbeitgeber übernommenen Haftpflichtversicherungsbeiträgen angewendet werden. Der Bundesfinanzhof sieht es als überwiegend beim Arbeitnehmer liegendes Interesse, dass ein Schaden durch eine Haftpflichtversicherung abgewendet wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind in § 19 EStG definiert. Zur Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung s. BFH, Urteil v. 26.7.2007, VI R 64/06, BStBl 2007 II S. 892.

Sozialversicherung: Der Begriff Arbeitsentgelt ist in § 14 SGB IV geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Haftpflichtversicherung pflichtig pflichtig

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