D.1 Versicherung

D.1.1 Allgemeines

[1] Wie die Personen, die Anspruch auf eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 48 SGB VI) haben, werden ab 1.1.2017 auch Personen, die Anspruch auf eine entsprechende (Waisen-)Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben und diese beantragt haben, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls auf der Grundlage eines eigenen Versicherungspflichttatbestandes der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterstellt. Grundlage für die Versicherungspflicht von Waisenrentnern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in der Krankenversicherung ist § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. b SGB V, an den die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 [i.V.m. Satz 1] SGB XI anknüpft.

[2] In der Phase der Rentenantragstellung entsteht dann i.d.R. eine Pflichtmitgliedschaft nach § 189 SGB V bzw. § 49 Abs. 2 SGB XI bei der Kranken- und Pflegekasse.

[3] Damit zieht erstmals ein Antrag auf Versorgungsbezüge (um die es sich bei einer Waisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V weiterhin handelt) bzw. ein Anspruch auf Versorgungsbezüge versicherungs- bzw. mitgliedschaftsrechtliche Wirkungen nach sich (D.1.2 bis D.2).

[3] Eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V möglich (D.1.5).

[4] Die Besonderheit der eigenständigen Versicherungspflicht für Waisenrentner von berufsstädischen Versorgungseinrichtungen besteht darin, dass sie, wie bei Waisenrentnern der gesetzlichen Rentenversicherung, mit einer zeitlich begrenzten Beitragsfreiheit innerhalb der Altersgrenzen für die Familienversicherung von Kindern kombiniert wird (D.4). Damit soll auch dieser Personenkreis von Waisenrentnern von der ansonsten für Rentner mit der Pflicht- oder freiwilligen Versicherung verbundenen Beitragsbelastung ausgenommen werden.

[5] Von diesem neuen Versicherungspflichttatbestand werden nicht nur die Rentner, die einen Rentenantrag ab 1.1.2017 stellen bzw. gestellt haben, sondern – ohne Übergangsregelung – auch alle Bestandsrentner und -rentenantragsteller erfasst, die vor dem 1.1.2017 familienversichert, freiwillig versichert oder auch privat krankenversichert waren.

[6] Im Übrigen ist es möglich, dass eine Waise Ansprüche auf Waisenrente gegenüber mehreren Versorgungswerken hat, wenn die verstorbene Person bei mehreren Versorgungswerken Versorgungsanwartschaften erworben hat. In diesem Fall stellt jeder einzelne Anspruch auf Waisenrente einen eigenständigen Tatbestand der Versicherungspflicht dar.

D.1.2 Voraussetzungen für die Versicherungspflicht

D.1.2.1 Personenkreiszugehörigkeit

[1] Von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. b SGB V und in der Folge in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 [i.V.m. Satz 1] SGB XI sind die Personen erfasst, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine der Waisenrente nach § 48 SGB VI entsprechende Leistung (nachfolgend: Waisenrente) einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (nachfolgend: Versorgungswerk) erfüllen und diese beantragt haben, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit war. In diesem Zusammenhang ist nicht erforderlich, dass die Altersgrenzen für den Anspruch auf die Waisenrente des Versorgungswerks mit den Altersgrenzen für die Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 48 Abs. 4 SGB VI) deckungsgleich sind.

[2] Maßgebend ist, dass der verstorbene Elternteil als Pflichtmitglied in dem Versorgungswerk zuletzt vor dem Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk dem Personenkreis der Beschäftigten angehörte und in dieser Eigenschaft von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit war. Nicht entscheidend ist, ob die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bis zum Todestag bestand.

[3] Als Beschäftigte in diesem Sinne gelten die Personen, die unter die Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI fallen. Gehörte der verstorbene Elternteil hingegen – ungeachtet der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – zuletzt zum Personenkreis der selbstständig Tätigen (§ 2 SGB VI), einschließlich der Personen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ("arbeitnehmerähnliche Selbstständige"), ist die für die Versicherungspflicht erforderliche Personenkreiszugehörigkeit nicht erfüllt.

[4] Ausschlaggebend ist der letzte Status des Verstorbenen während des Erwerbslebens. Dies schließt die Fälle des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Krankentagegeld, Arbeitslosengeld) oder Rente im Anschluss an die Beschäftigung ein. Hat der Verstorbene während der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zuletzt eine "berufsfremde" Beschäftigung ausgeübt, in der keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gegeben war, ist die Personenkreiszugehörigkeit hingegen zu verneinen.

[5] Das Bestehen von Versicherungspflicht setzt einen Anspruch auf die Rente voraus. Die Versi...

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