Zusammenfassung

Mit Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) wurde der Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld von den Unfallversicherungsträgern auf die Einzugsstellen übertragen. Seit dem 1. Januar 2009 wird die Insolvenzgeldumlage durch die Einzugsstellen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit (BA) weitergeleitet.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nehmen die Thematik zum Anlass, diese gemeinsame Verlautbarung zur Erhebung und zum Einzug der Insolvenzgeldumlage herauszugeben.

I Rechtsvorschriften

Siehe § 358 SGB III - Aufbringung der Mittel; siehe § 359 SGB III - Einzug und Weiterleitung der Umlage; siehe § 360 SGB III - Umlagesatz; siehe § 361 SGB III - Verordnungsermächtigung; siehe § 362 SGB III - Übergangsregelung.

II Umlageverfahren

1 Allgemeines

[1] Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 wurde die Insolvenzgeldumlage von den Unfallversicherungsträgern erhoben. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2009 wird die Insolvenzgeldumlage von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die BA weitergeleitet. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) finden für den Einzug der Umlage entsprechende Anwendung.

[2] Das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) wird durch den Einzug der Umlage durch die Einzugsstellen nicht tangiert. Insbesondere wird im Meldeverfahren keine neue Beitragsgruppe für die Insolvenzgeldumlage eingeführt. Im Beitragsnachweisdatensatz ist die Insolvenzgeldumlage mit der Beitragsgruppe 0050 zu berücksichtigen.

[3] Die Umlage für das Insolvenzgeld zählt nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 1 Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG). Ebenso wird die Umlage für das Insolvenzgeld nicht von § 208 SGB III erfasst, da es sich um die Umlage für eine Arbeitgeberversicherung handelt.

2 Aufbringung der Mittel

2.1 Umlagepflichtige Arbeitgeber

Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 SGB III durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Die alleinige Aufbringung der Umlage durch die Arbeitgeber ist verfassungsgemäß (Entscheidung des BVerfG vom 18. September 1978 – 1 BvR 638/78 – SozR 4100 § 186b Nr. 2). Für die Umlagepflicht ist die Größe, Branche und Ertragslage des Betriebes unmaßgeblich. Bei Fortführung eines Betriebes durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Betrieb jedoch nicht mehr zur Umlage herangezogen werden (Urteil des BSG vom 31. Mai 1978 – 12 RAr 57/77 – SozR 4100 § 186c Nr. 2). Diese Rechtsprechung ist auch weiterhin anzuwenden.

2.1.1 Arbeitgeber der öffentlichen Hand

[1] Arbeitgeber der öffentlichen Hand bleiben nach § 358 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB III von der Zahlung der Umlage ausgenommen. Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand gelten insbesondere

  1. der Bund, die Länder und die Gemeinden,
  2. Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist,
  3. juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert,
  4. als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtsstellung genießende Untergliederungen (ergibt sich unmittelbar aus Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 3, 5 und 6 Weimarer Verfassung),
  5. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.

[2] Zu den umlagepflichtigen Arbeitgebern gehören z. B. Rechtsanwaltskammern sowie Ärzte und Zahnärztekammern.

[3] Die Industrie- und Handelskammern sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht insolvenzfähig, wenn das Landesrecht dies bestimmt. Aufgrund landesrechtlicher Regelungen in allen 16 Bundesländern ist die Insolvenzfähigkeit der Industrie- und Handelskammern ausgeschlossen und es besteht keine Umlagepflicht.

[4] Für Kreishandwerkerschaften und Innungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts besteht hingegen Umlagepflicht, da für diese Einrichtungen die Insolvenzfähigkeit gegeben ist. Sind Wasser- und Abwasserverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgestellt, muss in diesen Fällen die Insolvenzfähigkeit geprüft werden.

2.1.2 Privathaushalte

[1] Private Haushalte sind ebenfalls von der Zahlung der Umlage ausgenommen.

[2] Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt in der Regel vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (haushaltsnahe Dienstleistung). Hierzu gehören u. a. Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen.

[3] Als Privathaushalte kommen nur natürliche Personen in Betracht...

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