BSG-Fundstelle

29.8.2012, B 12 KR 25/10 R

(BSGE 111, 257; SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; USK 2012-145;
UV-Recht Aktuell 2013, 101; NZS 2013, 181; Die Beiträge, Beilage 2013, 51;
BB 2013, 894; DStR 2013, 770; NZA-RR 2013, 252)
Sachverhalt
  • Familien-GmbH
  • Alleingesellschafter und -geschäftsführer (Vater)
  • Sohn Anstellungsvertrag; zunächst als Schlosser, später Betriebsleiter
  • per Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) wurde dem Sohn vom Vater die Leitung des technischen und gewerblichen sowie der Tochter die des kaufmännischen Unternehmensteils übertragen
  • Tantiemenregelung
  • Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
  • Verzicht auf das Weisungsrecht des Vaters
  • Bestimmung der Arbeits- und Urlaubszeit nach Lage der Gesellschaft
  • Bürgschaft des Sohnes i.H.v. [akt.] 50.000 EUR
Entscheidung Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Urteilstenor/Begründung
  • Die alleinige Betriebs- bzw. Unternehmensinhaberin war die GmbH, die eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.
  • Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen.
  • Sohn unterlag selbst in dem ihm eingeräumten Vollmachtsrahmen gesellschaftsrechtlich zwingend der Kontrolle des Alleingeschäftsführers der GmbH, seines Vaters, der die maßgebliche Rechtsmacht besaß.
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB ist bei kleineren GmbH nicht untypisch und spricht deshalb nicht zwingend für eine selbstständige Tätigkeit.
  • Die Gewährung einer Tantieme genügt nicht, um eine Beschäftigung auszuschließen. Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist, ist deren Gewicht bei der Gesamtwürdigung eher gering.
  • Eine Bürgschaft für einen fremden Betrieb ist in ihrer Bedeutung gering, denn sie begründet kein mit der Tätigkeit verbundenes Risiko. Bezogen auf die Tätigkeit wurde gerade kein Unternehmerrisiko getragen, denn Gegenleistung für die Tätigkeit war ein Anspruch auf die Zahlung eines regelmäßigen Entgelts, wie dies für Beschäftigte typisch ist. Es bestand – wie für jeden anderen Beschäftigten auch – allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers.
  • Familiäre Verbundenheit oder Rücksichtnahme ist grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtsmacht, wie sie sich nach dem Gesellschaftsrecht ergibt, gänzlich zu negieren. Eine bloße "Schönwetter-Selbstständigkeit" mit Blick auf zwar bestehende, jedenfalls bis zu einem ungewissen Konfliktfall tatsächlich aber nicht ausgeübte Kontrollrechte scheidet aus.

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