Zusammenfassung

 
Überblick

Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen für die

  • Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen sowie für die
  • Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR im Monat liegt. Besondere Konstellationen bzw. Ereignisse während des Beschäftigungsverhältnisses werfen Fragen bei der Beitragsberechnung auf: Wie erfolgt die Berechnung, wenn das Entgelt ausnahmsweise 538,01 EUR unterschreitet? Wie werden steuerfreie Zuwendungen beurteilt und was passiert bei rückwirkend eintretender Steuerfreiheit? Auch die korrekte Berechnung in Teilmonaten oder bei Einmalzahlungen bereiten oftmals Schwierigkeiten. Dieser Beitrag stellt dar, wie die Beitragsberechnung in diesen besonderen Fällen erfolgt.

Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten besondere Regelungen zum Übergangsbereich. Diese werden hier nicht beschrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Wann die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden sind, wird in § 20 SGB IV für alle Sozialversicherungszweige einheitlich definiert. Die beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden sich für die Krankenversicherung in § 226 und § 249 SGB V, für die Rentenversicherung in § 163 und § 168 SGB VI, für die Pflegeversicherung in § 57 SGB XI und für die Arbeitslosenversicherung in § 344 und § 346 SGB III. Wie die vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile ermittelt werden, ergibt sich aus § 2 BVV.

Sozialversicherung

1 Statusprüfung

1.1 Neueinstellung

Bei jeder Neueinstellung ist zu prüfen, welcher Personenstatus sozialversicherungsrechtlich vorliegt.[1] Neben der Statusprüfung ist zu entscheiden, ob die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden sind.

1.2 Entgeltänderung

Die Beurteilung ist erneut vorzunehmen, wenn sich im Beschäftigungsverhältnis Änderungen hinsichtlich der Vergütung ergeben. Das bedeutet, dass jede nicht nur vorübergehende Anpassung des Arbeitsentgelts einen neuen Beurteilungszeitpunkt nach sich zieht. Auch hier muss wieder vorausschauend für ein Jahr ermittelt werden, wie hoch das durchschnittliche monatliche Entgelt regelmäßig sein wird.

Oft ist das regelmäßige Arbeitsentgelt ganz offensichtlich zu erkennen, sodass eine aufwendige Prüfung und Dokumentation nicht notwendig wird. Sobald jedoch

  • keine monatlich feststehenden Bruttobezüge vereinbart sind oder
  • neben den monatlich gleichbleibenden Zahlungen besondere Vergütungsformen ins Spiel kommen,

kann die Beurteilung zu einer echten Herausforderung werden.

Für den Sonderfall, dass das Arbeitsentgelt eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, für den der Übergangsbereich gilt, ausnahmsweise geringer ist als 538,01 EUR[1], gelten Sonderregelungen für die Beitragsberechnung.[2] Sie fingieren die Geltung des Übergangsbereichs auch für Arbeitsentgelte unterhalb des Betrags von 538,01 EUR.

[1] Bis 31.12.2023: 520,01 EUR.

2 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts[1] ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Ein Rechtsanspruch kann z. B. aufgrund gesetzlicher Regelung (u. a. Mindestlohngesetz), eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache gegeben sein. Insoweit kommt es nicht auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.

2.1 Steuerfreie Zuwendungen

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nrn. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.[1]

2.2 Rückwirkende Steuerfreiheit

Sofern eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres beendet wird und der Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrags[1] die beitragsrechtliche Zuordnung einer Beschäftigung nicht berührt. D. h., die Beitragsberechnung wird nicht rückwirkend geändert, selbst wenn nachträglich eine Zuordnung zum Übergangsbereich möglich wäre.

3 Beitragsberechnung

Bei Arbeitnehmern, die ein monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs erhalten, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern ein jeweils reduziertes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

Das reduzierte, gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, das auch für die Berechnung des Arbeitgeberbeitrags zugrunde gelegt wird, wird dabei anders berechne...

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