LfSt Bayern, 11.2.2019, S 2334.1.1 - 43/7 St 36

Zweifelsfragen zur Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert

 

1. Allgemeines

Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten in Form von Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks), so sind diese Sachbezüge nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten, wenn

  • tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird (Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind.),
  • für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird,
  • der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt und
  • die Essenmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wird, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.
 

2. BMF-Schreiben vom 18.1.2019

Entsprechendes gilt für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, auf die der Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch hat, wenn sichergestellt ist, dass der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt (vgl. BMF-Schreiben vom 18.1.2019). Darüber hinaus gilt nach den Ausführungen des BMF-Schreibens Folgendes:

 

2.1. Home Office-Mitarbeiter und Teilzeitkräfte

Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind unter den o.g. Voraussetzungen auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die ihre Tätigkeit in einem Home Office verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht.

 

2.2. Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit

Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt.

 

2.3. Erwerb auf Vorrat

Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) kann nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.

 

3. Weitere Zweifelsfragen

Ergänzend zu diesen Regelungen bitte ich zu nachfolgenden Zweifelsfragen folgende Auffassung zu vertreten:

 

3.1. Gemischte Belege

Der Arbeitnehmer reicht einen Beleg ein, der neben der arbeitstäglichen Mahlzeit noch weitere, gleichzeitig mit der Mahlzeit erworbene Produkte enthält, die nicht Teil der Mahlzeit sind. Gegenüber dem Arbeitgeber wird der Zuschuss nur für die Höhe des tatsächlichen Mahlzeitenpreises geltend gemacht. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Teilbetrag für die Mahlzeit eindeutig bestimmt, steht es der Bewertung mit dem Sachbezugswert nicht entgegen, wenn die Rechnung zusätzliche Artikel enthält.

 

3.2. Sammelbeleg

Mehrere Arbeitnehmer nehmen ihre Mahlzeit gemeinsam ein. Dabei bezahlt jeder sein Essen selbst, jedoch stellt das Restaurant keine getrennten Einzel- sondern einen Sammelbeleg aus. Gegenüber dem Arbeitgeber beantragt der Arbeitnehmer einen Essenszuschuss nur für den Teilbetrag der Rechnung, der auf das von ihm konsumierte und gezahlte Essen entfällt. Auch in diesem Fall scheitert die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert nicht daran, dass weitere Beträge auf der Rechnung enthalten sind, solange der Arbeitnehmer – entsprechend seiner Verpflichtung – nur für die tatsächlich von ihm verzehrte Mahlzeit Zuschüsse geltend macht. Inwieweit für die übrigen Mahlzeiten Zuschüsse durch andere Arbeitnehmer beantragt werden, ist insoweit ohne Bedeutung.

 

3.3. Mindestzuzahlung durch den Arbeitnehmer

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands macht der Arbeitgeber den Anspruch auf einen arbeitstäglichen Essenszuschuss davon abhängig, dass der Arbeitnehmer je Mahlzeit eine Zuzahlung in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts leistet. Knüpft der Arbeitgeber den Essenzuschuss an zusätzliche Bedingungen, ist dies für dessen Bewertung grundsätzlich unerheblich. Die Zuzahlungen sind jedoch bei der Bewertung zutreffend zu erfassen.

 

3.4. Kurzzeitige Auswärtstätigkeiten

Der Arbeitnehmer wird an einzelnen Tagen sowohl an der ersten Tätigkeitsstätte als auch auswärts tätig. Obwohl R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR vorsieht, dass die Essenmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wird, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, kann hier dennoch eine Bewertung mit dem Sachbezugswert in Betracht kommen. Der Ausschluss derjenigen Tage, an denen der Arbeitnehmer auswärts tätig ist, dient der Vermeidung einer Doppelbegünstigung, die ansonsten durch den ihm daneben zukommenden Vorteil in Form der steuerfreien Verpflegungspauschale entstehen würde. Unter der Voraussetzung, dass der A...

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