1 Merkmale einer Beschäftigung

1.1 Sozialversicherung

Merkmale für eine Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung sind insbesondere

  • eine Tätigkeit nach Weisungen und
  • eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.[1]

In der Sozialversicherung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV der Begriff der Beschäftigung charakterisiert, der in der Regel mit dem in anderen Rechtsbereichen genutzten Begriff "Arbeitnehmer" einhergeht. Gesellschafter, die ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter tätig sind, stehen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis.

Anders ist es, wenn Gesellschafter im Unternehmen mitarbeiten, GmbH-Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied sind. Dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt tatsächlich vorliegt.

Die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit richtet sich hierbei nach dem Gesamtbild der Tätigkeit.[2]

Ist ein Gesellschafter gleichzeitig im Unternehmen als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, so handelt es sich in aller Regel um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, wenn

  • er in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft steht und
  • nur mit seiner Einlage haftet und
  • sein Stimmrecht in der Gesellschaft weniger als 50 % beträgt.

1.2 Lohnsteuerliche Besonderheiten

Bei Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaften liegt lohnsteuerrechtlich grundsätzlich kein Dienstverhältnis vor; sie sind aufgrund ihrer persönlichen Haftung als Mitunternehmer anzusehen, die Mitunternehmerinitiative entfalten können und Mitunternehmerrisiko tragen. Sie erzielen gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 EStG.

Auch bei einer grundsätzlich freiberuflich tätigen Ärzte-GbR können gewerbliche Einkünfte vorliegen.[1]

Wird ein Gesellschafter einer GmbH für diese als Geschäftsführer auf Grundlage eines Anstellungsvertrags tätig, ist lohnsteuerlich immer von einem Dienstverhältnis gem. § 611 BGB auszugehen. Beschränkungen der Geschäftsführerbefugnis können keine persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers begründen.

Der Arbeitnehmerbegriff ist u. a. in § 611a BGB definiert, der auch die Weisungsgebundenheit beschreibt.[2] § 611a BGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch vermeintlich selbstständige Tätigkeiten verhindern.[3]

Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts nicht eingeschränkt werden.[4]

[1] FG Münster, Urteil v. 29.4.2022, 12 K 168/17 G,F: Lagerung tiefgekühlter Samen- und Eizellen als gewerbliche Tätigkeit,

s. Abschn. 3.2.

[3] BAG, Urteil v. 21.5.2019, 9 AZR 295/18, zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses vom Rechtsverhältnis eines Selbstständigen.

2 Vorstandsmitglieder einer AG

2.1 Sozialversicherung

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) in Beschäftigungen für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht rentenversicherungspflichtig und arbeitslosenversicherungsfrei.[1] Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG gelten dabei als ein Unternehmen. Vorstandsmitglieder einer AG sind jedoch in Beschäftigungen außerhalb von Unternehmen der AG wie alle anderen Arbeitnehmer zu beurteilen. Sie sind dann grundsätzlich renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Die vorstehenden Regelungen gelten sowohl für die ordentlichen als auch für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder einer AG.[2] Zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht zwar grundsätzlich Versicherungspflicht. Allerdings wird im Regelfall die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten sein. Daraus resultiert ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss[3] zur Kranken- und Pflegeversicherung.

 
Achtung

Keine Rentenversicherungspflicht

Vorstandsmitglieder einer AG, die am Stichtag 6.11.2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit auch weiterhin nicht rentenversicherungspflichtig.[4]

Keine Anwendung der Vertrauensschutzregelung

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft fallen nicht unter diese Vertrauensschutzregelung, wenn die Aktiengesellschaft zwar bis zum 6.11.2003 durch notarielle Beurkundung gegründet worden (sog. Vor-Aktiengesellschaft), aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen war.[5] Diese Personen sind daher in Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.

2.2 Lohnsteuerliche Beurteilung

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind als gesetzliche Vertreter (Organ) der Kapitalgesellschaft Arbeitnehmer.[1] Besonderheiten können sich ergeben, wen...

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