Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Altersentlastungsbetrag vor Vollendung des 64. Lebensjahres

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Altersentlastungsbetrags vor Vollendung des 64. Lebensjahres.

2) Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem AGG, noch nach europarechtlichen Grundsätzen, noch aus Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

AGG § 2; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 24a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.01.2017; Aktenzeichen III B 55/16)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob für die Kläger ein Altersentlastungsbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung 2013 zu berücksichtigen ist.

Der am …1952 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 2013 als Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte und am …1966 geborene Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Die Kläger wurden mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 02.01.2015 zusammen veranlagt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Einen dagegen erhobenen und nicht begründeten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2015 als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 23.04.2015 beantragten die Kläger den Einkommensteuerbescheid 2013 dahin zu ändern, dass für beide Ehegatten ein Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG i.H.v. 1.292 € berücksichtigt wird. Zur Begründung führten die Kläger aus, bei dem Altersentlastungsbetrag handele es sich um eine soziale Vergünstigung, für die Leistungsfähigkeitsgesichtspunkte keine Rolle spielen würden. Damit sei der Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) betroffen. Nach § 1 AGG sei eine Unterscheidung wegen Alters unzulässig. Sachliche Gründe für die Gewährung des Altersentlastungsbetrages erst ab dem 64. Lebensjahr seien nicht gegeben. Es handele sich insoweit um eine unzulässige Diskriminierung der Kläger.

Der Beklagte lehnte den Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO mit Bescheid vom 07.05.2013 ab, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24a Satz 3 EStG nicht erfüllt seien.

Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22.06.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte an, der Altersentlastungsbetrag diene der Schaffung eines Ausgleichs bei der Besteuerung solcher Einkünfte, die nicht wie Versorgungsbezüge und Leibrenten begünstigt seien. Der Altersentlastungsbetrag sei abgestuft über einen Zeitraum von 35 Jahren ebenso wie in gleichem Maße der Besteuerungsanteil der Renten ansteige. Die Kläger würden die Altersvoraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, § 1 AGG gestatte keine unterschiedliche Behandlung bezogen auf soziale Vergünstigungen nach altersbedingten Unterscheidungskriterien. Werde das AGG unmittelbar auch für die Steuerfestsetzung und Steuererhebung angewandt, ergebe sich schon daraus eine Diskriminierung, die nur durch die Gewährung des Altersentlastungsbetrages für alle Personen zu beseitigen sei.

Dem AGG lägen europarechtlich die sogenannte Antirassismus-Richtlinie, die Rahmenrichtlinie Beschäftigung und die sogenannte Gender-Richtlinie 2004/13 EG vom 13.12.2004 zu Grunde. Das AGG setze die europarechtlichen Vorgaben für das nationale Recht um. Seit der Entscheidung des EuGH in der Sache BIAO vom 07.01.2003 – C-306/99, BStBl II 2004, 144 seien die europarechtlichen Rahmenbedingungen auch anzuwenden, „wenn der nationale Gesetzgeber diese „quasi freiwillig” auch auf weitere Regelungen erfasst”.

Wende man das AGG auf öffentlich-rechtliche Leistungen nicht an, liege eine unzulässige Diskriminierung im Sinne der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Es wäre unverständlich, wenn der Gesetzgeber allen Zivilrechtspersonen in den Verhältnissen untereinander auferlege, wegen des Alters keine Unterscheidung vorzunehmen, im öffentlich-rechtlichen Bereich allerdings eine Unterscheidung wegen Alters vorgenommen werden dürfe.

§ 24a EStG sei verfassungswidrig, da kein taugliches Unterscheidungskriterium in der Vorschrift enthalten sei. Die typischerweise höhere Bedürftigkeit älterer Steuerpflichtiger werde als sachlicher Grund angeführt, ohne diesen ausreichend zu konkretisieren. Die Vorschrift knüpfe auch ausschließlich an das Lebensalter und nicht an das Renteneintrittsalter an.

Wegen des weiteren Vortrags der Kläger wird auf die schriftlichen Ausführungen des Klägervertreters verwiesen, die dieser in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2016 überreicht hat.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 07.05.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 22.06.2015 den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 02.01.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31.03.2015 dahin zu ändern, dass den Klägern der Altersentlastungsbetrag gewährt werde; hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz...

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