rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des geldwerten Vorteils bei Jahreswagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei dem Erwerb von Jahreswagen durch Mitarbeiter gehören Preisnachlässe, die auch nach den Gepflogenheiten im normalen Geschäftsverkehr bei einem Händler tatsächlich erzielt werden können, nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

2. Die mitgeteilten prozentualen Preisnachlässe für die in den jeweiligen Jahren erworbenen Modelle sind jedoch im Streitfall um jeweils drei Prozentpunkte zu mindern. Nur die um diese Prozentpunkte geminderten Preisnachlässe reduzierten Listenpreise stellen im Streitfall den End- bzw. Angebotspreis i. S. v. § 8 Abs. 3 EStG dar. Die drei Prozentpunkte entsprechen dem Anteil an den tatsächlich erzielten Preisnachlässen, die Einzelkäufer im Durchschnitt als Folge individueller Preisverhandlungen zusätzlich erreicht haben. Dieser Anteil stellt somit das Ergebnis von subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Käufers dar, wie zum Beispiel Verhandlungsgeschick, Ausschöpfen von Recherchemöglichkeiten, nähere Branchenkenntnisse, möglicherweise auch von persönlichen Beziehungen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 3 S. 1, § 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2012; Aktenzeichen VI R 27/11)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 vom 15. November 2006, für 2001 vom 15. November 2006, für 2002 vom 15. November 2006, für 2003 vom 19. Oktober 2004, für 2004 vom 22. Dezember 2005 und für 2005 vom 29. November 2006 jeweils in Form der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2008 werden dahingehend geändert, dass bei den nichtselbständigen Einkünften des Klägers für die Gewährung eines Personalrabatts für den Erwerb von Neufahrzeugen ein geldwerter Vorteil im Jahr 2000 in Höhe von 3.201,63 EUR, im Jahr 2001 in Höhe von 3.833,10 EUR, im Jahr 2002 in Höhe von 5.514,89 EUR, im Jahr 2003 in Höhe von 5.632,61 EUR, im Jahr 2004 in Höhe von 4.866,74 EUR und im Jahr 2005 in Höhe von 4.969,21 EUR angesetzt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 1/6, der Kläger zu 5/6.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500.– Euro, hat der Kostengläubiger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bis zu 1.500.– Euro, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Falle kann der Kostenschuldner der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist als Betriebsschlosser bei der Firma X nichtselbständig tätig.

In den Streitjahren 2000 bis 2006 erwarb er von seiner Arbeitgeberin jeweils für folgende Preise die nachstehenden fabrikneuen Fahrzeuge, wobei ihm der Arbeitgeber einen sogenannten Mitarbeiterrabatt in Höhe von 21,5 vom Hundert auf den Nettolistenpreis entsprechend nachfolgender Aufstellung einräumte (Preise, soweit nicht anders angegeben, in EURO):

Jahr

Modell

NettoListenpreis

(einschl. Sonderausst.)

Rabatt 21,5 vom Hundert

regulärer Brutto-Listenpreis

vom Kl gezahlter Endpreis (ohne Nebenkosten)

2000

PKW-A

63.865,00 DM

13.730,97 DM

74.083,40 DM (37.878,24)

58.155,47 DM

(29.734,42)

2001

PKW-B.

64.780,00 DM

13.927,70 DM

64.780,00 DM (33.121,49)

58.988,67 DM

(30.160,42)

2002

PKW-C

36.325,00

7.809,88

42.137,00

33.077,54

2003

PKW-D

40.430,00

8.692,45

46.898,80

36.815,56

2004

PKW-E

36.805,00

7.913,08

42.693,80

33.514,63

2005

PKW-E

36.805,00

7.913,08

42.693,80

33.514,63

2006

PKW-F

42.015,00

9.033,23

48.737,40

38.258,85

Der Kl bezog außer den genannten Fahrzeugen keine weiteren Waren von seiner Arbeitgeberin. Den auf die Listenpreise der Fahrzeuge eingeräumten Rabatt unterwarf die Arbeitgeberin des Kl im jeweiligen Streitjahr als geldwerten Vorteil dem Lohnsteuerabzug. Die Arbeitgeberin des Kl ging im Lohnsteuerabzugsverfahren entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 30. Januar 1996 (Az.: IV B 6-S 2334-24/96, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1996, 114) bei der Berechnung des geldwerten Vorteils davon aus, dass der Endpreis im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) der um die Hälfte eines durchschnittlichen Händlerrabatts geminderte Listenpreis sei. Letzteren kürzte sie jeweils um einen Bewertungsabschlag von 4 vom Hundert und zog schließlich gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG den jeweils geltenden Rabattfreibetrag ab. Danach ergaben sich folgende Beträge, für welche die Arbeitgeberin Lohnsteuer einbehielt und die sie auf d...

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