(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
1. |
der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und |
2. |
der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. |
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
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