1 Beitragsrechtliche Bewertung

Die vom Arbeitgeber gezahlten lohnsteuerpflichtigen Fahrkostenzuschüsse sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und damit beitragspflichtig.[1]

Die Beitragspflicht von Fahrtkostenzuschüssen zur Sozialversicherung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer

  • bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs Kilometergeld zahlt oder
  • ein Firmenfahrzeug für derartige Fahrten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird.

2 Pauschalbesteuerung

Werden die vom Arbeitgeber gewährten Fahrtkostenzuschüsse pauschal besteuert, führt dies zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.[1] Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber die Regelbesteuerung nach den ELStAM des Arbeitnehmers individuell durchführt. In diesem Fall sind die gewährten Fahrtkostenzuschüsse gleichermaßen beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

3 Jobtickets

Auch bei der Bewertung von überlassenen Jobtickets folgt die beitragsrechtliche Bewertung der lohnsteuerrechtlichen Behandlung.[1]

[1]

S. Jobticket.

4 Berufliche Auswärtstätigkeit

Für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen ständig wechselnden Einsatzstellen und der Wohnung des Arbeitnehmers (tägliche Rückkehr) kann der Arbeitgeber die tatsächlichen Fahrtkosten oder die pauschalen Kilometersätze von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer (bis 20 km Entfernung zwischen Einsatzstelle und Wohnung) bzw. von 0,38 EUR pro gefahrenem Kilometer für jeden vollen, über 20 Entfernungskilometer hinausgehenden Kilometer zeitlich unbegrenzt steuerfrei ersetzen. Maximal können 4.500 EUR im Kalenderjahr in Ansatz gebracht werden; lediglich, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen PKW benutzt, kann auch ein höherer Betrag in Ansatz gebracht werden.

Steuerfreie Reisekostenzuschüsse bei beruflicher Auswärtstätigkeit sind gleichermaßen auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.

5 Fahrten zur Berufsschule

Ersetzt der Arbeitgeber seinen Auszubildenden die Fahrtkosten zur Berufsschule, gelten die Fahrten zur Berufsschule grundsätzlich als Dienstreise. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fahrt von der Wohnung des Auszubildenden oder vom Ausbildungsbetrieb aus angetreten wird. Der Fahrtkostenersatz/-zuschuss ist somit regelmäßig auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.

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