Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Richtlinie 93/104/EG. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Einbeziehung des Entgelts für den Jahresurlaub in den Stunden- oder Tageslohn (‚rolled-up holiday pay’)

 

Beteiligte

Robinson-Steele

C. D. Robinson-Steele

Michael Jason Clarke

K. V. Barnes

J. C. Caulfield

C. F. Caulfield

R. D. Retail Services Ltd

Frank Staddon Ltd

Hanson Clay Products Ltd

 

Tenor

1. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung lässt es nicht zu, dass ein Teil des dem Arbeitnehmer für geleistete Arbeit gezahlten Entgelts als Entgelt für Jahresurlaub ausgewiesen wird, ohne dass der Arbeitnehmer eine zusätzliche Zahlung zum Entgelt für geleistete Arbeit erhält. Dieses Recht kann nicht durch vertragliche Vereinbarung abbedungen werden.

2. Artikel 7 der Richtlinie 93/104 lässt es nicht zu, dass das Entgelt für den Mindestjahresurlaub im Sinne dieser Bestimmung in Teilbeträgen gezahlt wird, die, über das entsprechende Arbeitsjahr verteilt, zusammen mit dem Entgelt für geleistete Arbeit und nicht als Entgelt für einen bestimmten Zeitabschnitt, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub nimmt, ausgezahlt werden.

3. Artikel 7 der Richtlinie 93/104 lässt es grundsätzlich zu, dass Beträge, die in transparenter und nachvollziehbarer Weise im Hinblick auf Entgelt für den Mindestjahresurlaub im Sinne dieser Bestimmung in Form von Teilbeträgen gezahlt wurden, die, über das entsprechende Arbeitsjahr verteilt, zusammen mit dem Entgelt für geleistete Arbeit ausgezahlt wurden, auf das Entgelt für einen bestimmten, vom Arbeitnehmer tatsächlich genommenen Urlaub angerechnet werden.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen C-131/04 und C-257/04

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Employment Tribunal, Leeds (Vereinigtes Königreich) (C-131/04), und vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) (C-257/04) mit Entscheidungen vom 9. März und 15. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März und 16. Juni 2004, in den Verfahren

C. D. Robinson-Steele (C-131/04)

gegen

R. D. Retail Services Ltd

sowie

Michael Jason Clarke (C-257/04)

gegen

Frank Staddon Ltd

[und]

J. C. Caulfield,

C. F. Caulfield,

K. V. Barnes

gegen

Hanson Clay Products Ltd, ehemals Marshalls Clay Products Ltd,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Lenaerts und E. Juhász,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der R. D. Retail Services Ltd, vertreten durch J. Eady, Solicitor,
  • von M. J. Clarke, J. C. Caulfield, C. F. Caulfield und K. V. Barnes, vertreten durch A. Hogarth, QC,
  • der Hanson Clay Products Ltd, ehemals Marshalls Clay Products Ltd, vertreten durch J. Eady, Solicitor,
  • des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Caudwell und C. White als Bevollmächtigte im Beistand von T. Linden, Barrister,
  • von Irland, vertreten durch D. J. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von N. Hyland und N. Travers, BL,
  • des Königreichs der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M.-J. Jonczy und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. Oktober 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1. Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18, im Folgenden: Richtlinie).

2. Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Klagen betreffend die Bezahlung von Jahresurlaub im Rahmen einer „rolled-up holiday pay” genannten Regelung, nach der das Urlaubsentgelt in den Stunden- oder Tageslohn einbezogen wird.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Die Richtlinie wurde auf der Grundlage von Artikel 118a EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) erlassen. Sie enthält gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.

4. Abschnitt II sieht die Maßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten zu treffen haben, damit jedem Arbeitnehmer tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten sowie bezahlter Jahresurlaub gewährt werden. In ihm sind außerdem die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit geregelt.

5. Hinsichtlich des Jahresurlaubs bestimmt Artikel 7 der Richtlinie:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme un...

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