Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Freier Dienstleistungsverkehr. Entsendung von Arbeitnehmern. Mindestlohnsätze. Pauschalbeträge und Beitrag, den der Arbeitgeber zu einem mehrjährigen Sparplan für seine Beschäftigten leistet

 

Normenkette

Richtlinie 96/71/EG

 

Beteiligte

Isbir

Tevfik Isbir

DB Services GmbH

 

Tenor

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist dahin auszulegen, dass er der Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen in den Mindestlohn nicht entgegensteht, wenn sie das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der Gegenleistung, die er dafür erhält, auf der anderen Seite nicht verändern. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vergütungsbestandteilen der Fall ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. April 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 19. November 2012, in dem Verfahren

Tevfik Isbir

gegen

DB Services GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça sowie der Richter G. Arestis und J.-C. Bonichot (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Isbir, vertreten durch Rechtsanwalt S. Hermann,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch K. Petersen, A. Wiedmann und T. Henze als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und M. Szpunar als Bevollmächtigte,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch C. Stege und A. Falk als Bevollmächtigte,
  • der norwegischen Regierung, vertreten durch P. Wennerås als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Bulst und J. Enegren als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Isbir, der in der Gebäudereinigerbranche beschäftigt ist, und seinem Arbeitgeber, der DB Services GmbH (im Folgenden: DB Services), einem Unternehmen des Konzerns Deutsche Bahn AG, über die bei der Bestimmung des Mindestlohns des Betroffenen zu berücksichtigenden Bestandteile.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 3 („Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen”) der Richtlinie 96/71 bestimmt in den Abs. 1 und 8:

„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der nachstehenden Aspekte die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird,

  • durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder
  • durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche im Sinne des Absatzes 8, sofern sie die im Anhang genannten Tätigkeiten betreffen,

festgelegt sind:

c) Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme;

Zum Zweck dieser Richtlinie wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe c) genannte Begriff der Mindestlohnsätze durch die Rechtsvorschriften und/oder Praktiken des Mitgliedstaats bestimmt, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird.

(8) Unter ‚für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen oder Schiedssprüchen’ sind Tarifverträge oder Schiedssprüche zu verstehen, die von allen in den jeweiligen geografischen Bereich fallenden und die betreffende Tätigkeit oder das betreffende Gewerbe ausübenden Unternehmen einzuhalten sind.

…”

Deutsches Recht

Arbeitnehmer-Entsendegesetz 2007

Rz. 4

Mit dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) in der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung vom 25. April 2007 (im Folgenden: AEntG 2007) werden die Richtlinie 96/71 und die nachfolgenden Änderungen des Unionsrechts, wie sie sich insbesondere aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) ergeben, in deutsches Recht umgesetzt.

Rz. 5

§ 1 AEntG 2007 enthält Bestimmungen, die die Modalitäten für die Anwendung von Tarifverträgen ...

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