Kurzbeschreibung

Mit der Anwendung der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wurde die Entsendung von Beginn an auf 24 Monate befristet. Die in der Vorgängerverordnung (EWG) über soziale Sicherheit Nr. 1408/1971 vorgesehene Verlängerung um 12 Monate, ist lediglich im Verhältnis zum Vereinigten Königreich bei Drittstaatsangehörigen anzuwenden.

Verwendung des Vordrucks E 102 im Rahmen der Verordnung (EWG) über soziale Sicherheit Nr. 1408/1971

Nach der Verordnung (EWG) über soziale Sicherheit Nr. 1408/1971 gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates unter anderem grundsätzlich nur dann, wenn die Entsendung voraussichtlich 12 Monate nicht überschreitet. Stellt sich jedoch während dieses 12-Monats-Zeitraums heraus, dass die Ausführung der Arbeit aus nicht vorhersehbaren Gründen maximal weitere 12 Monate in Anspruch nehmen wird, kann der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers mit dem "Vordruck E 102" die Verlängerung der Entsendung um maximal weitere 12 Monate beantragen. Das Meldeverfahren zum Vordruck E 102 besteht unverändert fort, eine Digitalisierung ist nicht vorgesehen. Der Vordruck ist bei der zuständigen Stelle des Beschäftigungsstaats in 4-facher Ausfertigung einzureichen. Der Antrag muss vor Ablauf des ersten 12-Monats-Zeitraums eingereicht werden. Zuständige Stelle im Vereinigten Königreich ist:

HM Revenue & Customs  
Benton Park View  
Newcastle upon Tyne, NE98 1ZZ  

Diese Stelle bestätigt im Abschnitt B des Vordrucks E 102, ob sie damit einverstanden ist, dass weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten. Ist dies der Fall, gilt der Vordruck E 102 als Nachweis gegenüber den Sozialversicherungsträgern im Entsendestaat und Beschäftigungsstaat.

Entsendung im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004

Für die EU-, EWR-Staaten und die Schweiz ist die Entsendung von vornherein auf max. 24 Monate befristet.

Tipp

Verlängerung des Entsendezeitraums

Wird der Entsendezeitraum von 24 Monaten überschritten oder sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung. Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist beim GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA), schriftlich zu stellen. Hierfür können die auf der Homepage der DVKA zur Verfügung gestellten Anträge verwendet werden.

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