Kurzbeschreibung

Dargestellt wird die zeitliche Befristung bei Entsendung in Staaten, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht. Zusätzlich genannt werden die Staaten, bei denen das Abkommen auch Ausnahmeregelungen zulässt.

Begrenzung für eine Entsendung

Mit verschiedenen Staaten wurden Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Die bilateralen Abkommen sehen in der Regel eine zeitliche Begrenzung für eine Entsendung vor. Die verschiedenen zeitlichen Begrenzungen erstrecken sich von 12 bis 60 Kalendermonaten und werden hier aufgeführt.

Staaten, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht

Bei einigen Staaten ist keine zeitliche Begrenzung vorgesehen. In diesen Fällen ergibt sich die zeitliche Begrenzung entweder aus einer vertraglichen Begrenzung oder aus der Art und Weise der Aufgabe im Ausland. Sollte in diesen Staaten von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im Abkommen vereinbarten Zeitgrenze weiter. Dies gilt nur, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Lediglich das deutsch-amerikanische Abkommen sieht vor, dass in einem solchen Fall sofort die amerikanischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Abkommensstaat Zeitliche Befristung
Albanien 24 Monate
Australien 48 Monate
Bosnien-Herzegowina Nein
Brasilien 24 Monate
Chile 36 Monate
China 48 Monate
Indien 48 Monate
Israel Nein
Japan 60 Monate
Kanada 60 Monate
Korea 24 Monate
Kosovo Nein
Marokko 36 Monate
Moldau 24 Monate
Montenegro Nein
Nordmazedonien 24 Monate
Philippinen 48 Monate
Quebec 60 Monate
Serbien Nein
Türkei Nein
Tunesien 12 Monate
Uruguay 24 Monate
Vereinigtes Königreich (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) 24 Monate
Vereinigte Staaten 60 Monate

Staaten mit Ausnahmeregelungen

Dauert die Entsendung länger als in den Abkommensregelungen vorgesehen sind die Voraussetzungen für die Weitergeltung des deutschen Rechts nicht erfüllt. In diesen Fällen besteht häufig noch die Möglichkeit, dass für den weiteren Zeitraum deutsches Recht aufgrund einer Ausnahmeregelung weitergilt. Hierzu muss das Abkommen diese Möglichkeit aber ausdrücklich vorsehen. Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung muss vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gemeinsam an die deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland gestellt werden. Folgende Abkommen sehen die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung vor:

Staat Rechtsgrundlage
EU, EWR-Staaten, Schweiz und das Vereinigte Königreich Artikel 16 VO (EG) 883/04
Albanien Artikel 9 des deutsch-albanischen Abkommens
Australien Artikel 8 des deutsch-australischen Abkommens
Bosnien-Herzegowina Artikel 10 des deutsch- jugoslawischen Abkommens
Brasilien Artikel 9 des deutsch-brasilianischen Abkommens
Chile Artikel 7 des Abkommens
China Artikel 8 des Abkommens
Indien Artikel 7 des deutsch-indischen Abkommens
Israel Artikel 10 des Abkommens
Japan Artikel 7 des Abkommens
Kanada Artikel 10 des Abkommens
Korea Artikel 10 des Abkommens
Marokko Artikel 11 des Abkommens
Moldau Artikel 9 des deutsch-moldauischen Abkommens
Montenegro Artikel 10 des deutsch-jugoslawischen Abkommens
Nordmazedonien Artikel 11 des deutsch-mazedonischen Abkommens
Philippinen Artikel 9 des Abkommens
Quebec Artikel 10 der Vereinbarung
Serbien Artikel 10 des deutsch-jugoslawischen Abkommens
Türkei Artikel 9 des Abkommens
Tunesien Artikel 11 des Abkommens
Uruguay Artikel 9 des Abkommens
USA Artikel 6 des Abkommens
Vereinigtes Königreich (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) Keine Ausnahmevereinbarung

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