Kurzbeschreibung

Hier werden die Bezeichnungen der jeweils bei Entsendungen gebräuchlichen Formulare genannt. Ebenso wird der maximale Zeitraum der Entsendung und ggf. die Notwendigkeit der ausländischen Stelle eine Zweitschrift der Bescheinigung zu übersenden. Zusätzlich wird dargestellt, in welchen EU-, EWR-Staaten und der Schweiz Meldungen zum jeweiligen Meldeportal erforderlich sind.

Geltungsbereiche, Entsendedauer und Entsende-Vordruck

Übersicht über die Regelungen zum anzuwendenden Versicherungsrecht bei Entsendungen
Staat Sachlicher Geltungs-
bereich
Persönlicher Geltungsbereich
Gebietlicher Geltungsbereich
Dauer Vordruck Ausstellender Träger
Albanien RV Uneingeschränkt 24 Monate DE/AL 101, Kopie an zuständige Träger
  • Krankenkasse, die die RV-Beiträge einzieht
  • für nicht gesetzlich rentenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
  • der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
Australien RV, ALV Uneingeschränkt 48 Monate AU/DE101; Kopie an zuständige Träger
  • Krankenkasse, die die RV-Beiträge einzieht
  • für nicht gesetzlich rentenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
  • der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
Belgien KV, PV, RV, ALV, UV Uneingeschränkt /
Hoheitsgebiet Belgiens in Europa
24 Monate A1; Kopie an zuständige Träger (getrennt für Seeleute, Selbstständige sowie für Arbeitnehmer und Beamte)
  • zuständige Krankenkasse
  • für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
  • soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e. V., Köln
  • Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
Bosnien-Herzegowina KV, RV, ALV, UV
Uneingeschränkt
Uneingeschränkt Keine konkrete zeitliche Befristung[1] BH1
  • Krankenkasse des Arbeitnehmers, zuständiger Rentenversicherungsträger
  • der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
Brasilien RV, ALV, UV Uneingeschränkt 24 Monate BR/DE101; Kopie an zuständige Träger
  • Krankenkasse, die die RV-Beiträge einzieht
  • für nicht gesetzlich rentenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
  • der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
Bulgarien KV, PV, RV, ALV, UV Uneingeschränkt 24 Monate A1; Kopie an zuständige Träger
  • zuständige Krankenkasse
  • für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
  • soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V., Köln
  • Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
Chile RV, ALV Uneingeschränkt 36 Monate RCH/D 101
  • Krankenkasse, an die die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden; sonst die Deutsche Rentenversicherung-Bund, Berlin
  • der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
China RV, ALV Uneingeschränkt
Gilt nicht für Taiwan, Hongkong und Macao
48 Monate VRC/D 101 für Beschäftigte auf Seeschiffen: VRC/D 101 A
  • Krankenkasse, an die die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden; sonst die Deutsche Rentenversicherung-Bund, Berlin
  • der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarungen geschlossen wurde
Dänemark KV, PV, RV, ALV, UV Staatsangehörige der EU/EWR-Staaten und der Schweiz sowie Flüchtlinge und Staatenlose
Gilt nicht für die Färöer-Inseln und Grönland
24 Monate A1
  • zuständige Krankenkasse
  • für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
  • soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V., Köln
  • Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
Estland KV, PV, RV, ALV, UV Uneingeschränkt 24 Monate A1; Kopie an zuständige Träger
  • zuständige Krankenkasse
  • für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
  • soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V., Köln
  • Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
Finnland KV, PV, RV, ALV, UV Uneingeschränkt 24 Monate A1; Kopie an zuständige Träger
  • zuständige Krankenkasse
  • für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
  • soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V., Köln
  • Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehrer...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge