Kurzbeschreibung

§ 10 des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) gibt Beschäftigten einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. den Betriebsrat zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebotes im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes.

Vorbemerkung

Der Anspruch nach § 10 EntgTranspG besteht für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern. Bei der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs haben die Beschäftigten eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen, soweit das zumutbar ist. Gem. § 10 Abs. 2 EntgTranspG ist die Textform ausreichend, d. h. das Auskunftsverlangen kann auch per E-Mail gestellt werden.

Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers nach dem Entgelttransparenzgesetz

Anrede  
N.N.[1]  
Straße Nummer  
PLZ Wohnort  
  Ort/Datum

Auskunft zum Verdienst nach dem Entgelttransparenzgesetz

Sehr geehrte/r Frau/Herr N.N.,

hiermit möchte ich gemäß § 10 Entgelttransparenzgesetz[2] um Auskunft über den monatlichen Brutto-Durchschnittsverdienst[3] meiner männlichen/weiblichen[4] Kollegen in unserem Betrieb[5] bitten,[6]

die die gleiche Arbeit im Sinne von § 4 Abs. 1 EntgTranspG erledigen, die ich als Mitarbeiter/in in der Abteilung ..... ausführe.[7]

Alternativ

die die Mitarbeiter/innen als ..... (Tätigkeitsbezeichnung) an der Maschine ..... ausführen, an der ich eingesetzt bin.[8]

Alternativ

die als Produktionsmitarbeiter/in in der Abteilung A Abfüllung Produkt A arbeiten. Ich bin als Produktionsmitarbeiter/in in der Abteilung B Abfüllung Produkt B beschäftigt.[9]

Alternativ

die eine Tätigkeit ausführen, die meiner Tätigkeit als Mitarbeiter/in Vertrieb Innendienst gleichwertig ist. Das betrifft insbesondere die Mitarbeiter/Innen in der gesamten kaufmännischen Abteilung wie Einkauf und Vertrieb Außendienst.[10] (ggf.: ....., die eine mir vergleichbare Personalverantwortung[11] haben).

Alternativ

Bitte erteilen Sie auch Auskunft über die Kriterien und Verfahren, nach denen mein Entgelt und das der vergleichbaren Kollegen/Kolleginnen ermittelt wird.[12]

Alternativ

Ferner teilen Sie mir bitte jeweils den Durchschnitt der den oben bezeichneten männlichen/weiblichen Kollegen/Kolleginnen gewährten und/oder an diese gezahlten Jahressonderzuwendungen und Provisionen[13] mit und nach welchen Kriterien und Verfahren diese jeweils ermittelt werden.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Name Mitarbeiter/in[14]

[1] Entweder an den Betriebsrat oder die Personalleitung, wenn der Arbeitgeber für die Auskunft zuständig ist. Ferner kommt bei tarifgebundenen bzw. tarifanwendenden Arbeitgebern noch die Abgabe an die Vertreter der Tarifvertragsparteien i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG in Betracht.
[2] Die Nennung der Vorschrift ist keine zwingende Voraussetzung.
[3] Vgl. § 11 Abs. 3 EntgTranspG.
[4] Nichtzutreffendes ist zu streichen.
[5] Diese Präzisierung ist keine formale Voraussetzung. Nach § 12 EntgTranspG ist der Beschäftigungsbetrieb aber der einzige Maßstab.
[6] Eine Vergleichstätigkeit ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG anzugeben, soweit das zumutbar ist. Die Anforderungen sind laut Gesetzesbegründung nicht allzu hoch. Es sollen nur Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.
[7] Variante bei identischer Tätigkeit.
[8] Variante für identische Tätigkeit am gleichen Arbeitsplatz.
[9] Beispiel für gleichartige Tätigkeit an verschiedenen Arbeitsplätzen - die Übergänge zur gleichartigen Tätigkeit sind fließend. Da die Voraussetzungen und Folgen die gleichen sind, muss das im Einzelfall nicht geklärt werden. Wann eine angegebene Tätigkeit aber noch gleichwertig oder höher- bzw. ungleichwertig ist, dürfte in einigen konkreten Fällen zwischen den Beteiligten (sehr) umstritten sein.
[10] Beispiel für gleichwertige Tätigkeit. Das Gesetz verlangt nach einer Gesamtheit von – objektiven - Faktoren eine vergleichbare Situation, z.B. Ausbildungsanforderungen, physische oder psychische Belastbarkeit, Arbeitsbedingungen.
[11] Die Personalverantwortung ist, soweit vorhanden, ein weiteres Kriterium für die Vergleichbarkeit.
[12] Die Auskunft ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG auch darauf bezogen. Bei tariflichen Systemen reicht der Hinweis auf den Tarifvertrag, soweit das dort geregelte Entgelt betroffen ist.
[13] Es können auch andere Vergütungsbestandteile angegeben werden, allerdings maximal zwei Bestandteile nach § 10 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG.
[14] Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich, da das Entgelttransparenzgesetz nur Textform gem. § 126b BGB verlangt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG). Daher wäre dieses Schreiben auch ohne eigenhändige Unterschrift oder auch als E-Mail formgerecht.

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