Kurzbeschreibung

Antwortschreiben eines tarifgebundenen bzw. -anwendenden Arbeitgeber nach dem Entgelttransparenzgesetz auf ein Auskunftsverlangen von Beschäftigten nach § 10 EntgTranspG - Erteilung der Auskunft.

Vorbemerkung

§ 10 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Beschäftigten einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. den Betriebsrat, mit dem Ziel zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Entgeltgleichheitsgebot einhält. Auf die Auskunftserteilung tarifgebundener bzw. -tarifanwendender Arbeitgeber ist § 14 EntgTranspG anwendbar.

Grundsätzlich haben sich Beschäftigte tarifgebundener oder tarifanwendender Arbeitgeber gemäß § 14 Abs. 1 EntgTranspG an den Betriebsrat zu wenden, sofern ein solcher existiert. Existiert kein Betriebsrat, so haben sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber zu wenden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG).

Der Arbeitgeber muss die Auskunft auch bei bestehendem Betriebsrat selbst erteilen, weil er dazu verpflichtet ist, wenn der Betriebsrat seinen Anspruch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG geltend macht, wonach der Arbeitgeber die Beantwortung statt des Betriebsrats zu übernehmen hat.

Der Arbeitgeber hat das Recht gemäß § 14 Abs. 2 EntgTranspG, die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen zu übernehmen. Er muss dies nach Satz 1 zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutern.

Gem. § 13 Abs. 5 EntgTranspG ist die Textform ausreichend, d.h. die Auskunft kann auch per E-Mail erteilt werden.

Auskunftserteilung tarifgebundener bzw. -anwendender Arbeitgeber nach dem Entgelttransparenzgesetz

Anrede  
N.N.  
Straße Nummer  
PLZ Wohnort  
  Ort/Datum

Erteilung Auskunft zum Verdienst nach § 11 Entgelttransparenzgesetz

Sehr geehrte/r Frau/Herr N.N.,

wir nehmen Bezug auf Ihr Auskunftsverlangen vom ..... und teilen Ihnen hiermit auf der Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes dazu Folgendes mit:

Wir wenden den Entgelttarifvertrag ..... (genaue Bezeichnung) an. Diesen Tarifvertrag können Sie in der Personalabteilung oder im Betriebsratsbüro einsehen.[1]

Alternativ

Keine außertariflichen Leistungen

Weitere Vergütungsbestandteile, die in dem erwähnten Entgelttarifvertrag nicht vorgesehen sind, gibt es nicht.[2]

Alternativ

Zusätzliche außertarifliche Leistungen[3]

Außerhalb des Tarifvertrages zahlen wir Weihnachtsgeld, dessen Höhe ausschließlich nach den Entgeltgruppen gestaffelt ist. Für die Entgeltgruppe, der sie angehören ....., beträgt das Weihnachtsgeld ..... % eines Bruttomonatsdurchschnittsverdienstes.[4]

Wir denken, dass wir mit diesen Angaben Ihrem Auskunftsverlangen entsprochen haben und sehen es als erfüllt an.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Arbeitgeber

[1] Da § 11 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG dies als ausreichend bezeichnet, sollte man es auch darauf beschränken.
[2] Dieser Zusatz ist nicht erforderlich. Zur Klarstellung kann man ihn dennoch einfügen.
[3] Auch außertarifliche Leistungen, also Leistungen, die sich nicht aus dem Tarifvertrag ergeben, müssen mitgeteilt werden.
[4] Soweit andere Kriterien und Verfahren für die Höhe maßgeblich wären, so sind diese gemäß § 11 Abs. 2 EntgTranspG darzustellen.

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