Kurzbeschreibung

Antwortschreiben eines nicht tarifgebundenen bzw. -anwendenden Arbeitgeber nach dem Entgelttransparenzgesetz auf ein Auskunftsverlangen von Beschäftigten nach § 10 EntgTranspG.

Vorbemerkung

§ 10 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Beschäftigten einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. den Betriebsrat, mit dem Ziel zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Entgeltgleichheitsgebot einhält. Auf die Auskunftserteilung nicht tarifgebundener bzw. -tarifanwendender Arbeitgeber ist § 15 EntgTranspG anwendbar.

Besteht ein Betriebsrat, gilt § 14 Abs. 1 und 2 EntgTranspG entsprechend, d.h. die Auskunft ist vom Betriebsrat zu erteilen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 EntgTranspG kann der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen übernehmen, wenn er dies zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutert hat.

Besteht kein Betriebsrat, wenden sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber. Erteilt der Arbeitgeber die Auskunft, so verpflichtet ihn § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 3 EntgTranspG, den Betriebsrat (soweit vorhanden) sowohl über eingehende Auskunftsverlangen sowie über seine Antworten zu informieren.

Gem. § 15 Abs. 3 EntgTranspG ist die Textform ausreichend, d.h. die Auskunft kann auch per E-Mail erteilt werden.

Auskunftserteilung nicht tarifgebundener bzw. -anwendender Arbeitgeber nach dem Entgelttransparenzgesetz

Anrede  
N.N.  
Straße Nummer  
PLZ Wohnort  
  Ort/Datum

Erteilung Auskunft zum Verdienst nach § 11 Entgelttransparenzgesetz

Sehr geehrte/r Frau/Herr N.N.,

wir nehmen Bezug auf Ihr Auskunftsverlangen vom ..... und teilen Ihnen hiermit auf der Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes dazu Folgendes mit:

Die männlichen/weiblichen[1] Beschäftigten, die die gleiche Tätigkeit wie Sie ausführen, erhalten eine durchschnittliche Monatsvergütung (berechnet nach den gesetzlichen Vorschriften) in Höhe von ..... EUR brutto. Dieser Betrag ergibt sich, wenn einzubeziehende Teilzeitbeschäftigungen - wie gesetzlich vorgeschrieben - auf eine Vollzeitstelle hochgerechnet werden. Die Vergleichstätigkeit wird von Frauen/Männern[2] mit einem Anteil von .....[3] aller diese Tätigkeit verrichtenden Beschäftigten ausgeführt.[4]

(Ergänzend, soweit der Beschäftigte auch noch zusätzlich den Durchschnitt von maximal zwei Vergütungsbestandteilen erfragt hatte)

Die durchschnittliche Jahressonderzuwendung, berechnet nach den gleichen vorstehend dargestellten Bedingungen, beträgt bei männlichen/weiblichen[5] Beschäftigten ...... Die Jahressonderzuwendung wird nach folgenden Kriterien bestimmt: .....[6]

Die durchschnittliche Sonderprämie, berechnet nach den gleichen vorstehend dargestellten Bedingungen, beträgt bei männlichen/weiblichen[7] Beschäftigten ...... Die Sonderprämie Sonderzuwendung wird nach folgenden Kriterien bestimmt: .....[8]

Alternativ

Erteilung bei teilweiser Ablehnung[9]

Ihrem Auskunftsverlangen können wir leider nicht nachkommen, soweit Sie Auskunft über die Durchschnittsvergütung von Beschäftigten mit der Tätigkeit .....verlangen. Die Tätigkeit, deren Durchschnittsvergütung Sie verlangen können, muss gleich oder gleichwertig sein mit der Tätigkeit, die Sie ausführen. Dies sehen wir im Fall der von Ihnen genannten Tätigkeit nicht als erfüllt an.

Begründung: .....

(zum Beispiel: Die genannte Vergleichstätigkeit erfordert eine dreijährige Ausbildung, wohingegen Ihre Tätigkeit auch von Ungelernten ausgeführt werden kann und ausgeführt wird. Auch die Arbeitsbedingungen sind nicht vergleichbar, weil .....[10])

Die männlichen/weiblichen[11] Beschäftigten, die die gleiche Tätigkeit wie Sie als ..... ausführen, erhalten eine durchschnittliche Monatsvergütung (berechnet nach den gesetzlichen Vorschriften) in Höhe von ..... EUR brutto. Dieser Betrag ergibt sich, wenn einzubeziehende Teilzeitbeschäftigungen - wie gesetzlich vorgeschrieben - auf eine Vollzeitstelle hochgerechnet werden. Die Vergleichstätigkeit wird von Frauen/Männern[12] mit einem Anteil von .....[13] aller diese Tätigkeit verrichtenden Beschäftigten ausgeführt.[14]

(Ergänzend: soweit der Beschäftigte auch noch zusätzlich den Durchschnitt von maximal zwei Vergütungsbestandteilen erfragt hatte)

Die durchschnittliche Jahressonderzuwendung, berechnet nach den gleichen vorstehend dargestellten Bedingungen, beträgt bei männlichen/weiblichen[15] Beschäftigten ...... Die Jahressonderzuwendung wird nach folgenden Kriterien bestimmt: .....[16]

Die durchschnittliche Sonderprämie, berechnet nach den gleichen vorstehend dargestellten Bedingungen, beträgt bei männlichen/weiblichen[17] Beschäftigten ...... Die Sonderprämie Sonderzuwendung wird nach folgenden Kriterien bestimmt: .....[18]

Wir denken, dass wir mit diesen Angaben Ihrem Auskunftsverlangen entsprochen haben und sehen es als erfüllt an.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Arbeitgeber

[1] § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EntgTranspG verlangt die Angabe des Durchschnittsentgelts des jeweils anderen Geschlechts, sodass Unzutreffendes zu streichen ist, und die Berechnung auch auf das jeweils andere Geschlecht bezogen se...

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