§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG gewährt einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trifft.

1.3.1 Begriff allgemein

Wann ein Verschulden i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung bejaht schuldhaftes Verhalten, wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt.[1] Es reicht aus, wenn das Verhalten die Erkrankung erschwert oder verlängert und sich damit auch auf die Arbeitsunfähigkeit auswirkt.[2]

Das Verschulden des betroffenen Arbeitnehmers entscheidet. Trifft einen Dritten ein Mitverschulden, schließt dies ein Eigenverschulden des Arbeitnehmers und damit den Verlust des Anspruchs nach § 3 EFZG nicht aus. Liegt das Verschulden dagegen allein bei einem Dritten, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. Hat der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit verschuldet, entsteht kein Anspruch des Arbeitnehmers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitnehmer behält stattdessen den Anspruch auf die volle Gegenleistung (das Entgelt) nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB.[3]

 
Praxis-Beispiel

Verschulden des Arbeitnehmers

  • Alkohol- und Drogengenuss: Unfall nach übermäßigem Alkohol- oder Drogengenuss kann auch dann verschuldet sein, wenn eine Suchterkrankung vorliegt[4]; jedenfalls ist dies bei einer Suchterkrankung immer eine Frage des Einzelfalls[5], wobei es auf das Verhalten vor Eintritt der Trunksucht oder vor Rückfall nach einer Entziehungskur ankommt: Verschulden ist zu bejahen, wenn sich der Arbeitnehmer bewusst und häufig im Vertrauen auf seine Widerstandskraft[6] oder nach stationärer Entziehungskur, die zur Ausheilung geführt hat, und trotz Aufklärung des Arbeitnehmers über die Gefahren des Alkohols berauscht, auch trotz mehrmonatiger Abstinenz[7] oder bei Handeln gegen ärztliche Verbote[8]; kein Verschulden entsteht hingegen, wenn der Grund für die Sucht nicht mehr aufklärbar ist[9] oder in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers liegt.[10]
  • Arbeitsunfälle: Verschulden liegt vor bei grob fahrlässigem Verstoß gegen berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften[11], insbesondere durch Nichtanlegen vorgeschriebener und vom Arbeitgeber bereitgestellter Sicherheitskleidung[12] wie Sicherheitshandschuhen[13], Sicherheitsschuhen[14], Schutzhelm[15], Knieschutz.[16]
  • Verschulden liegt vor bei besonders leichtsinnigem Herbeiführen von Erkrankungen[17], z. B. den Witterungsbedingungen überhaupt nicht angepasste Kleidung, ungeschützter Geschlechtsverkehr mit Unbekannten, kaum bekannten oder bekanntermaßen mit Aids infizierten Sexualpartnern sowie Rauchen nach erlittenem Herzinfarkt trotz ärztlicher Untersagung.[18]
  • Teilnahme an Reise: Verschulden ist gegeben, wenn die Reise den Arbeitnehmer angesichts seiner körperlichen Verfassung offenbar überfordert.[19]
  • Teilnahme an einer Reise in ein Corona-Hochrisikogebiet mit anschließender Corona-Erkrankung: kein Verschulden, wenn die Inzidenz im gleichen Zeitraum am Wohn- und Arbeitsort bzw. in Deutschland höher liegt.[20]
  • Teilnahme an Schlägerei[21]; Ausnahme: Arbeitnehmer wurde in eine nicht von ihm provozierte Schlägerei verwickelt[22], selbst wenn Schlägerei in verrufener Gaststätte stattfand. Verschulden liegt jedoch wiederum vor, wenn der Arbeitnehmer sich der berechtigten Aufforderung des Gastwirts, das Lokal zu verlassen, widersetzt hat und er dann verletzt wird.[23]
  • Sportunfälle: Verschulden liegt vor,

    • wenn der Arbeitnehmer eine Sportart ausübt, die seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigt[24], wenn er sie mit ungeeigneter, weil zu schlechter Ausrüstung[25] oder trotz schlechten Zustands der Sportanlage[26] ausübt, oder
    • wenn der Unfall auf einen Verstoß gegen anerkannte Regeln der Sportart zurückzuführen ist[27], oder
    • bei sog. gefährlichen Sportarten – so z. B. Kickboxen[28] nicht hingegen Inlineskaten[29], Amateurboxen, Drachenfliegen, Fußball im Amateurbereich, Fallschirmspringen, Karate, Motorradrennen, Skifahren, Skispringen oder Crossbahnrennen.
  • Grober Verstoß gegen Verkehrsregeln: z. B. Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit[30], falsches Überholen[31], Missachtung der Vorfahrt[32], Überanstrengung durch überlange Fahrt[33], Benutzen eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs[34], Trunkenheit am Steuer[35], Mitfahrt in Kenntnis der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Fahrers[36], Fahren nach Einnahme von Medikamenten, die ausweislich des Beipackzettels die Reaktionsfähigkeit herabsetzen[37], Fahren ohne angelegten Sicherheitsgurt[38], Fahren mit abgefahrenen Reifen[39], unbeleuchtetes Fahren in der Dunkelheit.[40]
 
Praxis-Beispiel

Fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers

  • Ansteckung mit Krankheit bei einer Person in häuslicher Gemeinschaft,
  • Verletzungen bei nicht gefährlichen Sportarten, die zudem nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurden,
  • nicht grob fahrlässig verursachte Verkehrsunfälle,
  • Ausübung von Nebentätigkeiten, wenn diese nicht besonders riskant sind und ein...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge