Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Einstrahlung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer während eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für eine im Voraus begrenzte Tätigkeit nach Deutschland entsandt wird. Der Arbeitnehmer unterliegt während dieser vorübergehenden Beschäftigung weiterhin den Rechtsvorschriften des ausländischen Staates. Die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung werden nicht angewendet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Begriff der Einstrahlung ist in § 5 SGB IV für alle Sozialversicherungszweige geregelt. Für die Beurteilung der Einstrahlung ist das GR v. 18.3.2020-I heranzuziehen. Sowohl die Ein- als auch die Ausstrahlung bilden eine Ausnahme vom geltenden Territorialitätsprinzip (§ 3 SGB IV). Die Grundsätze der Einstrahlung sind jedoch nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt (§ 6 SGB IV). Als überstaatliches Recht sind vom 1.5.2010 an in erster Linie die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 anzusehen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/1971 galt bis zum 1.5.2010 und ist nur noch für einzelne Personenkreise bzw. Länder anzuwenden. Als zwischenstaatliches Recht gelten die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit.

Sozialversicherung

1 Voraussetzungen für eine Einstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach Deutschland entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die ausländischen Rechtsvorschriften. Dies gilt jedoch nur, sofern die Voraussetzungen für eine Einstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung in Deutschland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses handeln. Zusätzlich muss die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt sein. Ist eine der 3 Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Einstrahlung vor. In einem solchen Fall gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.

 
Achtung

Doppelversicherung ist nicht möglich

Sobald die Voraussetzungen für eine Einstrahlung vorliegen, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.

1.1 Vertragsloses Ausland

Auch für einen Arbeitnehmer, der aus dem vertragslosen Ausland nach Deutschland entsandt wird, sind die Voraussetzungen einer Einstrahlung zu prüfen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer wird nach Deutschland entsandt

Ein Arbeitnehmer ist in einem bolivianischen Unternehmen beschäftigt und wird für ein Bauprojekt nach Deutschland entsandt. Da die Voraussetzungen einer Einstrahlung erfüllt sind, gelten für ihn die bolivianischen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen, unabhängig von der Tatsache, ob diese alle Versicherungszweige kennen. Der Arbeitnehmer wird in Deutschland in keinem Versicherungszweig versicherungspflichtig.

1.2 EU/EWR-Staaten und die Schweiz

Für einen Arbeitnehmer, der aus einem EU/EWR-Staat oder aus der Schweiz nach Deutschland entsandt wird, sind vorrangig die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit zu beachten.[1] Damit eine Entsendung vorliegen kann, muss die entsandte Person vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst werden. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Entsendung nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit vorliegen.[2]

1.3 Abkommensstaaten

Für einen Arbeitnehmer, der aus einem Land entsandt wird, mit dem ein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen wurde, gelten vorrangig die jeweiligen Abkommensregelungen. Hierbei ist zu beachten, dass es bei den jeweiligen Abkommen über soziale Sicherheit Einschränkungen beim gebietlichen, persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich gibt.[1] Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss geprüft werden, ob eine Entsendung nach dem jeweiligen Abkommen vorliegt.[2]

2 Ausschlussgründe für eine Einstrahlung

Eine Einstrahlung liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben sind.

2.1 Fehlende Anbindung zur deutschen Sozialversicherung

Ein wesentliches Merkmal für eine Entsendung ist die Bewegung aus einem anderen Staat nach Deutschland. Entscheidend für eine Entsendung ist, dass sich der Lebensmittelpunkt der entsandten Person im Ausland befunden hat. Weiterhin muss bereits eine vorherige Beziehung zum Entsendestaat bestanden haben und eine fortbestehende Inlandsintegration bei vorübergehender Beschäftigung in Deutschland bestehen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer wird in Deutschland eingestellt

Ein vietnamesisches Unternehmen möchte eine Niederlassung in Köln eröffnen. Für den Aufbau und für die Organisation der Niederlassung stellt das Unternehmen einen deutschen Arbeitnehmer, der in Köln wohnt, ein. Der deutsche Arbeitnehmer gilt als sog. "Ortskraft". Es handelt sich nicht um eine Entsendung.

Arbeitnehmer ist dauerhaft in Deutschland im Homeoffice tätig

Ein indonesisches Unternehmen möchten seinen Vertrieb in Deutschland stärken. Hierfür wird ein deutsch...

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